Kann man eine genossenschaftswohnung weitergeben?
Elke Hanel-Torsch: Wenn der bisherige Mieter von einer Wohnung einer gemeinnützigen Bauvereinigung auszieht, so kann er seine Mietrechte an eintrittsberechtigte Personen weitergeben. Zu diesen zählen: der Ehepartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister.
Kann ich die Wohnung meiner Mutter übernehmen?
dpa/Bodo Marks Nach dem Auszug der Eltern dürfen die Kinder die Wohnung übernehmen. Laut dem Amtsgericht Berlin-Wedding ist dafür keine Einverständniserklärung des Vermieters erforderlich. Wer seine Wohnung untervermietet, braucht die Zustimmung seines Vermieters.
Kann man eine gemeindewohnung weitergeben?
Als HauptmieterIn können Sie an folgende Personen Ihre Wohnung weitergeben: Nahe Verwandte, Familienangehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen (erweiterte Weitergabe) Entfernte Verwandte bzw. sonstige Familienangehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen (Mietrechtsübertragung an entfernte Verwandte)
Was ist der gegenständliche Mietvertrag?
Der gegenständliche Mietvertrag ist der Übernahmevereinbarung als Anlage beigefügt. Die Parteien haben diesen Vertrag zur Kenntnis genommen. Dem Nachmieter wird ein Exemplar ausgehändigt.
Was ist eine Vertragsänderung beim Mietvertrag?
Rechtlich ist hier von besonderer Bedeutung, dass der Eintritt einer neuen Vertragspartei mit gleichzeitigem Austritt einer bisherigen Vertragspartei eine „bloße“ Vertragsänderung beim Mietvertrag ist: Die Änderung wird auch als Wechsel der Vertragsparteien bezeichnet, und kann in einer Zusatzvereinbarung bzw.
Wie kann ein Mietvertrag fortgesetzt werden?
Nur in dem besonderen Fall, dass der Mieter verstorben ist, kann eine Vertragsübernahme kraft Gesetz und ohne besondere Vereinbarung mit dem Vermieter erfolgen: Der Mietvertrag wird kraft Gesetz fortgesetzt nach § 563 BGB mit dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Lebenspartner oder sonstigen Familienangehörigen oder
Kann eine Vertragsübernahme mit dem Vermieter erfolgen?
Nur in dem besonderen Fall, dass der Mieter verstorben ist, kann eine Vertragsübernahme kraft Gesetz und ohne besondere Vereinbarung mit dem Vermieter erfolgen: nach § 563 BGB mit dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Lebenspartner oder sonstigen Familienangehörigen oder