Kann man einen Nachlassverwalter bestellen?
Dann bietet es sich vor allem auch für den Ehepartner an, einen Nachlassverwalter zu bestellen, um sicherzugehen, dass seine Besitztümer nicht fälschlicherweise mit in den Nachlass einbezogen werden. Und auch im Falle noch bestehender Verpflichtungen Dritter gegenüber dem Verstorbenen kommt der Nachlassverwalter zum Einsatz.
Was erwirkt der Nachlassverwalter im Erbrecht?
Der Nachlassverwalter erwirkt dann in aller Regel, dass die offenen Forderungen der Gläubiger aus dem Nachlass weitestgehend beglichen werden. Dabei handelt er nicht nur im Interesse der Nachlassgläubiger, sondern auch im Sinne der Erben. Denn: Im Erbrecht gilt die sogenannte Erbenhaftung.
Welche Vergütung trägt der Nachlassverwalter?
In aller Regel setzt diese das Nachlassgericht fest, das den Verwalter anfordert. Die Vergütung für den Nachlassverwalter richtet sich dabei nach dessen Profession und Aufwand. Handelt es sich nur um geringe Erbmassen, trägt die Kosten für den Nachlassverwalter oftmals der Staat.
Warum werden Anwälte zu Nachlassverwaltern berufen?
Nein, in aller Regel werden Anwälte für Erbrecht oder anverwandte Bereiche, andere juristische Personen oder Buchhalter zu Nachlassverwaltern berufen, die nur so lange in dieser Funktion tätig sind, bis das Erbe abschließend geregelt ist – oder aber der Auftraggeber ihn aus der Verantwortung entlässt.
Kann ein Nachlassverwalter eingebunden werden?
Bestehen Unsicherheiten hinsichtlich des Umfangs des Vermögens, das zur Erbmasse zählt, oder hat ein Erbe anderweitige Bedenken, kann ein Nachlassverwalter in den Prozess mit eingebunden werden. Auch einzelne Gläubiger, die noch Ansprüche gegenüber dem Erblasser geltend machen können, sind befugt, einen Nachlassverwalter zu bestellen.
Was ist der Nachlass?
Der Nachlass bezeichnet die Erbschaft, die einem Erben bzw. bei mehreren Erben einer Erbengemeinschaft im Erbfall zufällt. Zum Nachlass gehört dabei das gesamte Vermögen samt der Schulden des Erblassers. Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft tritt mit dem Erbfall in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.