Kann man einfach so mit der Schule aufhoren?

Kann man einfach so mit der Schule aufhören?

Die Schule abbrechen kann man deshalb legal auch erst nach neun Jahren (Ehrenrunden mitgerechnet), so lange läuft die Schulpflicht und ihr müsst die Schulbank drücken. Wer früher von der Schule geht, muss damit rechnen, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen „Verletzung der Schulpflicht“ aufgebrummt zu bekommen.

Was tun wenn man die Schule abbrechen will?

Auf jeden Fall sollten Eltern das Gespräch mit ihren Kindern suchen, um nach diesen zu suchen und gemeinsam andere Möglichkeiten zu finden, als die Schule abzubrechen. Hierbei können auch die Schule, bspw. die Vertrauenslehrer, helfen oder aber Beratungsstellen zum Thema. Diese lassen sich im Internet finden.

Wie kann ein Wechsel auf eine höhere Schule sinnvoll sein?

Hier könnte ein Schulwechsel angebracht sein, bzw. der Wechsel auf die nächst höhere Schulform, wenn nicht schon das Gymnasium besucht wird. Aber auch ein Wechsel auf eine Schule mit einem speziellen Schwerpunkt kann sinnvoll sein, wenn ein besonderes Interesse für einen Bereich vorliegt, da dieser dort dann besonders gefördert und gefordert wird.

Was tun sie am besagten Tag vor der Schule?

Rufen Sie am besagten Tag bestenfalls noch vor Schulbeginn das Sekretariat an und setzen es in Kenntnis. Dadurch verhindern Sie, dass das Fehlen Ihres Kindes negativ ausgelegt wird. Erkundigen Sie sich in dem Telefonat außerdem darüber, bis wann die Schule eine schriftliche Entschuldigung benötigt.

Wie hält sich die Schule an diesen Regeln?

Wie gesagt, jede Schule hält es anders, aber die meisten halten sich an diese weit verbreiteten Regeln: Am ersten Tag des Fehlens wird die Schule mündlich durch die Erziehungsberechtigten darüber informiert. Ab drei Tagen muss diese Information auch schriftlich durch die Erziehungsberechtigten erfolgen.

Was kann als Pflichtverletzung in der Schule gelten?

Als Pflichtverletzung kann im Grundsatz nur Verhalten in der Schule oder bei schulischen Veranstaltungen gelten. Außerhalb der Schule unterliegt der Schüler allein dem Erziehungsrecht seiner Eltern und nicht dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag.

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