Kann man gegen ein notarielles Testament anfechten?
Wer ein Testament anfechten möchte, muss beim zuständigen Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers eine sogenannte Anfechtungserklärung einreichen. Für diese Erklärung sind keine besonderen Formvorschriften zu beachten; es ist also auch möglich, die Anfechtungserklärung mündlich einzureichen.
Wann kann man ein notarielles Testament anfechten?
Das bedeutet: Das Testament könnte anfechtbar sein, wenn der Erblasser über den Beweggrund oder den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte.
Was passiert wenn Testament angefochten wird?
Werden einzelne Verfügungen in einem Testament erfolgreich angefochten, bleiben andere möglicherweise wirksam. Der Grund: Das Testament insgesamt wird gemäß § 2085 BGB nur dann komplett unwirksam, wenn der Erblasser die übrigen Verfügungen dann vermutlich nicht getroffen hätte.
Ist ein Stimmzettel ungültig?
Ein Stimmzettel ist zudem ungültig, wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter Zusatz jede über die zulässige Abstimmungskennzeichnung hinausgehende die Stimmabgabe betreffende verbale Beifügung auf dem Stimmzettel zu verstehen.
Ist es unzulässig ein Testament zu würdigen?
Insbesondere ist es unzulässig, wenn der Erblasser einem Dritten in seinem Testament das Recht einräumt darüber zu befinden, ob sein Testament gelten soll oder nicht. Kritisch zu würdigen sind auch immer Testamente, in denen von Bewohnern von Alten- oder Pflegeheimen Beschäftigte dieser Pflegeeinrichtungen erbrechtlich bedacht werden.
Ist ein Testament unwirksam?
Ein Testament ist weiter dann unwirksam, wenn der Erblasser seinen letzten Willen nicht höchstpersönlich errichtet hat, § 2064 BGB, und der Erblasser darf auch keinen Dritten maßgeblichen Einfluss auf sein Testament einräumen, § 2065 BGB.
Ist der Wille der Wählerin eindeutig zu erkennen?
Der Wille des Wählers bzw. der Wählerin muss eindeutig zu erkennen sein. Bei der Stimmabgabe muss durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht werden, welchem Bewerber die Stimme gelten soll. Nicht zwingend erforderlich ist somit, dass ein Kreuz im vorgesehenen Kreis erfolgt.