Kann man gesetzlich ein Geschenk zurückverlangen?
Sie können laut § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) große Geschenke zurückfordern, wenn Sie als Schenker verarmt sind. Bei grobem Undank können Sie das Geschenk ebenfalls innerhalb eines Jahres zurückverlangen (§530 BGB). Als grober Undank zählen zum Beispiel schwere Misshandlungen, nicht aber ein simpler Streit.
Wem gehören die Hochzeitsgeschenke?
Bei Hochzeitsgeschenken wird angenommen, dass sie demjenigen Ehegatten gehören, dessen Familie oder dessen Freunde den Gegenstand geschenkt haben. Es ist jedoch auch möglich, dass die Verwandten oder Freunde gleichzeitig auch dem anderen Ehegatten etwas schenken wollten. Es kommt auf die Umstände der Schenkung an.
Wer kann Schenkung zurückfordern?
Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht den Schenkern zu, die nach dem Vollzug der Schenkung außerstande sind, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten und ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Angehörigen nachzukommen (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers, § 528 BGB).
Kann man Geschenke nach der Trennung zurückfordern?
Auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann man Geschenke nach der Trennung zurückfordern, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Wie kann man Geschenke zurückfordern?
Geschenke an nichteheliche Lebenspartner kann man zurückfordern, wenn die Beziehung zu Ende geht. Zumindest, wenn das Geschenk die Lebensgemeinschaft erhalten sollte, entschied der Bundesgerichtshof.
Wie kann ein Ehepartner Geschenke zurückfordern?
Grundsätzlich hat ein Ehepartner das Recht, Geschenke, die er in der Zeit der Ehe gemacht hat, zurückzufordern. Möglich machen dies die Paragraphen 528, 530 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Welche Geschenke werden aus gescheiterten Beziehungen zurückgefordert?
Ob und in welcher Höhe Geschenke aus gescheiterten Beziehungen ohne Trauschein zurückgefordert werden können, hängt davon ab, ob und inwieweit es im konkreten jeweiligen Einzelfall dem Schenker nach Treu und Glauben zuzumuten ist, dass der andere sein Geschenk behält. Das gilt jedenfalls für Geschenke im Rahmen des Üblichen.