Kann man Gewerkschaften verbieten?
Auch das Intranet eines Unternehmens darf nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts für die gewerkschaftliche Informationsarbeit zur Betriebsratswahl genutzt werden. Die Gewerkschaft darf niemanden von der Arbeit abhalten oder gegen seinen Willen ansprechen.
Ist es sinnvoll einer Gewerkschaft beitreten?
Wer Mitglied einer Gewerkschaft ist, genießt handfeste Vorteile: Unterstützung bei Problemen im Betrieb oder am Arbeitsplatz, vielfältige Bildungs-, Beratungs- und Serviceangebote sowie Rechtsschutz. Die Gewerkschaften verhandeln Tarifverträge. Das sind schon Gründe genug, sich einer Gewerkschaft anzuschließen.
Wie regelt das Arbeitsrecht die Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Das Arbeitsrecht setzt die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, es enthält zahlreiche Pflichten für beide Seiten, regelt aber ebenso die gegenseitigen Verpflichtungen.
Welche Gesetzestexte gelten im Arbeitsrecht?
Dazu zählen die folgenden Gesetzestexte: Entsprechend umfangreich sind die Regelungen, Rechte und Pflichten, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten. Ein Augenmerk im Arbeitsrecht ist dabei der besondere Schutz des Arbeitnehmers. Es soll verhindert werden, dass Mitarbeiter ausgenutzt oder auf eine andere Art und Weise schlecht behandelt werden.
Was ist das Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Das Arbeitsrecht setzt die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es enthält zahlreiche Pflichten für beide Seiten, regelt aber ebenso die gegenseitigen Verpflichtungen. Was Arbeitnehmern oft fehlt, ist das Wissen über die eigenen Rechte und Regelungen.
Welche Rechte und Pflichten stehen dem Arbeitgeber zu?
Rechte und Pflichten stehen auch dem Arbeitgeber zu. Seine Hauptpflicht besteht darin, die vereinbarte Vergütung rechtzeitig zu zahlen. Zur Hauptpflicht des Arbeitgebers gehört es zuallererst, dem Arbeitnehmer das vereinbarte Arbeitsentgelt zu zahlen. Dies kann in Form eines Gehalt oder Lohns bzw.