Kann man nachtraeglich eine Guetertrennung vereinbaren?

Kann man nachträglich eine Gütertrennung vereinbaren?

Die Lösung ist: Nachträglich einen Ehevertrag mit Gütertrennung Klausel aufzusetzen bzw. den bereits vorhandenen Ehevertrag anzupassen. Es ist grundsätzlich möglich einen Ehevertag erst nach der Eheschließung aufzusetzen oder abzuändern (§ 1408 des BGB). Der Güterstand kann im Zuge dessen ebenfalls geändert werden.

Wie wird eine Gütertrennung vereinbart?

Die Gütertrennung muss zwischen den Eheleuten explizit vereinbart werden, z.B. durch einen Ehevertrag. Die Gütertrennung ist die Idee einer „echten“ Trennung der Vermögen der beiden Eheleute während und nach der Ehe – es findet also kein Zugewinnausgleich zum Ende der Ehe statt.

Was fällt nicht in die Gütertrennung?

Zugewinngemeinschaft in Abgrenzung zur Gütertrennung Bei der Trennung der Vermögen unterstellt der Gesetzgeber, dass die Heirat und die Ehe mit dem Vermögen beider Ehegatten nichts zu tun haben soll. Wie bei der Zugewinngemeinschaft bleiben auch hier die Vermögen beider Ehegatten in der Ehe getrennt.

Was ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft?

Um dieses Ziel zu erreichen, kann durch einen Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft in der Weise vereinbart werden, dass der Zugewinnausgleich zwar im Fall der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten beibehalten wird, im Fall der Ehescheidung aber vollständig entfällt – sogenannte modifizierte …

Ist Erbe Zugewinn?

Die Erbschaft eines Ehegatten in der Ehe ist seinem Anfangsvermögen zuzurechnen. Sofern diese in derselben Höhe noch bei der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden ist, ist diese wertneutral und erhöht den Zugewinn nicht. In diesem Fall wirkt sich eine Erbschaft auf den Zugewinnausgleich nicht aus.

Was zählt zum Vermögen bei Scheidung?

Wer bekommt was nach der Scheidung? Das Endvermögen umfasst das gesamte Vermögen, das bei Zustellung des Scheidungsantrages an einen der Ehegatten unter Abzug der Schulden vorhanden ist. Dazu gehören: Bei der Eheschließung vorhandenes Vermögen.

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