Kann man sich aus der Ehewohnung aussperren?
Ihren Ehepartner nicht einfach aus der Ehewohnung aussperren. Grundsätzlich besteht weiterhin Anspruch auf Zutritt zu Ihrer gemeinsamen Wohnung und Sie können nicht einfach die Türschlösser austauschen lassen. Es gibt jedoch in bestimmten Einzelfällen die Möglichkeit, sich die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen zu lassen.
Kann ich noch eine Ehepartnerin zwingen?
In der Regel können Sie Ihre Noch-Ehepartnerin bzw. Ihren Noch-Ehepartner nicht dazu zwingen, auszuziehen. Unabhängig davon, wer von Ihnen Eigentümer der Immobilie ist oder wer den Mietvertrag unterzeichnet hat, haben Sie als Ehepartner beide einen Anspruch darauf, Ihre Ehewohnung zu nutzen.
Wie können sie die alleinige Nutzung der Ehewohnung beantragen?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Zuweisung zur alleinigen Nutzung der Ehewohnung beantragen. So kann ein Ehepartner nach § 1361 b Absatz 1 BGB von dem anderen Ehepartner verlangen, die Wohnung zu verlassen, wenn dies nötig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Wie darf ein gemeinsames Haus veräußert werden?
Ein gemeinsames Haus oder eine gemeinsame Eigentumswohnung darf nicht gegen den Willen des anderen Ehepartners veräußert werden. Lebten die Ehegatten als Mieter in der Wohnung, darf die in dem Trennungsjahr, also vor der Scheidung Wohnung nicht gekündigt werden.
Was hat ein Ehepartner im Trennungsjahr zu dulden?
Grundsätzlich hat ein Ehepartner es im Trennungsjahr zu dulden, wenn der andere Teil trotz Trennung nicht aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen will: er kann lediglich verlangen, dass ihm ein Teil zur alleinigen Benutzung überlassen wird, wenn die Wohnung entsprechend groß ist.
Wie kann ein Ehegatte voneinander getrennt leben?
„Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden“ ( § 1361b BGB ).