Kann Zeuge vor Gericht Aussage verweigern?
Wenn Zeuginnen oder Zeugen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht aussagen, müssen sie die Wahrheit sagen und dürfen auch nichts weglassen. In bestimmten Fällen ist es Zeuginnen und Zeugen aber erlaubt, die Aussage zu verweigern; sie müssen dann also gar nichts sagen.
Ist eine Zeugenaussage Pflicht?
Ebenso wie Sie vor Gericht erscheinen müssen, haben Sie grundsätzlich auch die Pflicht, als Zeuge auszusagen. Von der Pflicht zur Aussage gibt es allerdings Ausnahmen, z. B. wenn Sie mit dem Angeklagten oder einer Partei eng verwandt sind.
Was passiert wenn ich die Aussage verweigern?
Das Aussageverweigerungsrecht bedeutet für den Betroffenen, das er nichts sagen muss, schon gar nicht irgendwelche Angaben machen muss, mit denen er sich selbst belasten könnte. Hintergrund dafür ist, dass ein Beschuldigter oder Angeklagter nicht die Beweislast für seine Unschuld hat.
Wie verhalte ich mich als Zeuge bei der Polizei?
Als Zeuge müssen Sie stets (wahrheitsgemäße) Angaben zur Sache machen, es sei denn, es steht Ihnen ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht zu, dann müssen Sie keine Angaben machen. Das Zeugnisverweigerungsrecht in Strafsachen ist in den §§ 52 ff. der Strafprozessordnung (=StPO) geregelt.
Was muss ich bei der Polizei aussagen?
Nein, das müssen Sie – weder als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren noch als Zeuge – grundsätzlich nicht. Es ist dem Beschuldigten auch überhaupt nicht zu empfehlen, irgendwelche Angaben zur Sache ohne Beistand eines erfahrenen Strafverteidigers zu machen.
Was passiert bei einer Anhörung bei der Polizei?
Die Anhörung gibt dem Betroffenen einer Ordnungswidrigkeit bzw. dem Beschuldigten einer Straftat die Möglichkeit, sich schriftlich oder mündlich zum Sachverhalt zu äußern. Eine Anhörung muss nicht immer vor Gericht stattfinden man kann auch eine Anhörung bei der polizei haben ..
Kann man bei der Polizei eine schriftliche Aussage machen?
Nach § 133 StPO ist ein Beschuldigter zur Vernehmung schriftlich zu laden. § 133 StPO bezieht sich nur auf die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft. Eine entsprechende Anwendung für die Vernehmung durch die Polizei sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Nach § 133 StPO soll die Vorladung schriftlich erfolgen.