Sind deutsche Gerichte unabhängig?
Richter und Richterinnen sind in Deutschland unabhängig. Heißt: sie dürfen frei arbeiten, frei urteilen. Der Staat hat sich da nicht einzumischen.
Was sind die richterlichen Unabhängigkeiten?
Die Unabhängigkeit der Richter*innen ist verfassungsgesetzlich abgesichert. Sie besteht in der Weisungsungebundenheit und darin, dass diese nur auf Grund eines richterlichen Erkenntnisses abgesetzt oder versetzt werden können. Die bzw. der Richter*in ist ausschließlich an die Rechtsordnung gebunden.
Warum sollten Gerichte unabhängig sein?
Persönliche Unabhängigkeit bedeutet, dass der Richter gegen seinen Willen in der Regel nicht aus seinem Amt entlassen oder versetzt werden kann (§ 30 DRiG). Die persönliche Unabhängigkeit dient der Absicherung der sachlichen Unabhängigkeit und soll verhindern, dass ein missliebiger Richter entlassen oder versetzt wird.
Was sind die Grundsätze der Rechtsprechung?
Aufgabe der Rechtsprechung ist die Wahrung und Durchsetzung des Rechts. Dafür hat der Staat Gerichte eingerichtet. Sie entscheiden bei Rechtskonflikten zwischen Staat und Bürger und zwischen einzelnen Bürgern in einem Verfahren nach festgelegten Regeln, was rechtens ist.
Ist die Justiz unabhängig von Verwaltung und Gesetzgebung?
In Rechtsstaaten wird die Judikative durch unabhängige Richter ausgeübt. Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden. Die Unabhängigkeit der Justiz ist teilweise positivrechtlich verankert (so zum Beispiel für die schweizerische Militärjustiz in dem Artikel 1 des Militärstrafprozesses).
Sind Richter an Gesetz und Recht gebunden?
Ein Gesetz, das den Richter an die Entscheidungen eines anderen Gerichts bindet, verletzt daher nicht die sachliche Unabhängigkeit des Richters (vgl. BVerfGE 12, 67 <71>). Fehlt es an einer gesetzlich angeordneten Bindungswirkung, ist ein Richter wegen der in Art. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden.
Was bedeutet persönliche Unabhängigkeit?
Persönliche Unabhängigkeit bedeutet, dass R. mit einer Planstelle nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen ihres Amtes enthoben und gegen ihren Willen in ein anderes Amt versetzt werden können (§ 30 DRiG).