Sind die Kosten für die Betreuung von der betreuungsbedürftigen Person selbst übernommen?
Dies ist insofern von Bedeutung, als dass die Kosten für die Betreuung grundsätzlich von der betreuungsbedürftigen Person selbst getragen werden müssen. Nur in jenen Fällen, in denen die betreuungsbedürftige Person finanziell nicht dazu in der Lage ist, die Betreuervergütung zu zahlen, wird dies von staatlicher Seite übernommen.
Ist die Fortführung der Betreuung unzumutbar?
Der Richter hat bei der Prüfung, ob die Fortführung der Betreuung unzumutbar ist, das Interesse des Betreuers an seiner Entlassung gegen das Interesse des Betreuten, diesen Betreuer zu behalten, abzuwägen. Allein der Umstand, dass der Betreuer die Betreuung nicht mehr fortführen möchte, kann für sich genommen die Unzumutbarkeit nicht begründen.
Was ist die Beendigung der Betreuung aus Sicht des Betreuers?
Ein weiterer Grund der Beendigung der Betreuung aus Sicht des Betreuers ist neben dem Tod des Betreuten die Entlassung aus wichtigem Grund (z.B. bei langer Krankheit des Betreuers oder weil ein vorrangig zu Bestellender nun zur Verfügung steht).
Was bedeutet die Regelung der Vergütung für Betreuer?
Regelung der Vergütung für Betreuer. Gemäß den §§ 1836 Abs. 1 S. 1 BGB, 1908i Abs. 1 S. 1 BGB und 1915 Abs. 1 BGB müssen die Betreuung, die Vormundschaft sowie die Pflegschaft grundsätzlich unentgeltlich ausgeführt werden. Dies bedeutet, dass die ehrenamtlichen Betreuer keinen Anspruch auf eine Vergütung der Betreuung besitzen.
Wie muss der Betreuer seine Wünsche entsprechen?
Der Betreuer muss Wünschen des Betreuten entsprechen, soweit dies nicht zu dessen Nachteil ist und es dem Betreuer zuzumuten ist. Bevor der Betreuer wichtige Angelegenheiten organisiert, hat er sie mit dem Betreuten zu besprechen, sofern dies nicht dessen Wohl zuwiderläuft.
Was darf der gesetzliche Betreuer entscheiden?
Der gesetzliche Betreuer darf dann entscheiden, ob die von ihm betreute Person noch zu Hause wohnen kann oder in ein Heim muss. Er ist für Gesundheits- und Vermögenssorge zuständig und kümmert sich um die Kommunikation mit Banken, Behörden und Pflege-Einrichtungen.
Wer soll zum Betreuer bestellt werden?
Wer zum Betreuer bestellt werden soll, muss in zweifacher Hinsicht dazu geeignet sein (§ 1897 Abs. 1 BGB), nämlich fachlich und persönlich. Fachlich geeignet ist der Betreuer, wenn er die ihm zugewiesenen Aufgabenkreise zweckentsprechend besorgen kann. Siehe auch unter Ausbildung .