Sind Versicherungsvertreter Scheinselbstständig?
In der Versicherungsbranche kann ein Versicherungsvertreter die Vermittlungstätigkeit als selbstständiger Versicherungsvermittler oder im Anstellungsverhältnis (angestellter Vermittler) ausüben. § 84 II HGB als angestellter Vermittler und damit als Arbeitnehmer einzustufen (siehe auch Scheinselbstständigkeit).
Wie prüft die Rentenversicherung Scheinselbständigkeit?
Ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, prüft der Deutsche Rentenversicherung Bund durch ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren. Sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber können bei der Clearingstelle der Rentenversicherung für klare Verhältnisse sorgen.
Ist ein Handelsvertreter Rentenversicherungspflichtig?
Sofern Sie als selbständig tätiger Handelsvertreter auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, gehören Sie den Selbständigen, für die grundsätzlich kraft Gesetz die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Wie verpflichtet sich der Auftragnehmer zu einem Werkvertrag?
Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftrag-geber zur Erstellung eines Werkes gegen Zahlung eines Werklohns. Der Auftragnehmer handelt dabei unternehmerisch selbstständig. Er entscheidet selbst, wie, mit wie vielen Leuten und mit welchem Zeitaufwand er die Arbeit erledigt.
Was ist die allgemeine Rechtsgrundlage für die Selbständigkeit?
Die allgemeine Rechtsgrundlage für die berufliche Selbständigkeit ist der Grundsatz der Gewerbefreiheit, wonach jedermann jedes Gewerbe ausüben darf ( § 1 Abs. 1 GewO ).
Was ist die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit?
Die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von nichtselbstständiger Arbeit bzw. abhängigen Beschäftigung regelt § 1 LStDV. Danach ist Arbeitnehmer, wer aus einem Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht.
Was spricht für eine selbstständige Tätigkeit?
Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko. Wird ein „freies Mitarbeiterverhältnis“ im Nachhinein als abhängige Beschäftigung angesehen, ergeben sich hieraus sozialversicherungs- und steuerrechtliche Konsequenzen.