Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arbeitsverhältnis befristet werden?
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig, wenn der Arbeitsvertrag und seine höchstens dreimalige Verlängerung die Gesamtdauer von 2 Jahren nicht überschreitet.
Unter welchen Umständen sind befristete Arbeitsverträge üblich oder rechtlich zulässig?
Ein Arbeitsvertrag darf bis zu zwei Jahre kalendermäßig befristet werden, wenn kein Sachgrund vorliegt. In dieser Zeit darf maximal dreimal eine Verlängerung erfolgen. Sind mehr als drei Jahre hierzwischen vergangen, ist eine sachgrundlose Befristung hingegen erlaubt (BAG Az. 7 AZR 716/09).
Was kann eine Verlängerungsoption bewirken?
Hier lesen Sie, was solche Regelungen bewirken. Eine Verlängerungsoption nimmt häufig die Form an: Am Ende der vereinbarten Laufzeit (etwa: Nach sieben Jahren) hat der Mieter die Wahl, ob er den Vertrag um eine in der Regel ebenfalls festgelegte Dauer verlängern will (etwa: um weitere fünf Jahre).
Kann eine sonstige Arbeitsbedingungen mit der Verlängerung verbunden werden?
Sonstige Arbeitsbedingungen dürfen nicht mit der Verlängerung verbunden werden. Selbst wenn Sie mit der Verlängerung eine Gehaltserhöhung verbinden, würde das dazu führen, dass es sich nicht mehr um eine Verlängerung sondern um einen neuen Vertrag handelt.
Wie lässt sich eine ordentliche Kündigung mit der Verlängerungsoption erreichen?
Mit den Instrumenten der Verlängerungsoption oder der Verlängerungsklausel lässt sich im Übrigen erreichen, dass die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags mit gesetzlicher Kündigungsfrist, die bei unbefristeten Mietverträgen gegeben ist, trotz langer Gesamtlaufzeiten ausgeschlossen bleibt.
Kann man mit der Verlängerung eine Gehaltserhöhung vereinbaren?
Selbst wenn Sie mit der Verlängerung eine Gehaltserhöhung verbinden, würde das dazu führen, dass es sich nicht mehr um eine Verlängerung sondern um einen neuen Vertrag handelt. Achten Sie also darauf, dass Sie solche Veränderungen während der Vertragslaufzeit vereinbaren und nicht zum Zeitpunkt der Verlängerung.