Wann Bezirksgericht und Landesgericht?
Die Bezirksgerichte sind immer in erster Instanz tätig, die Landesgerichte entweder in erster oder zweiter Instanz, die OLG grundsätzlich in zweiter und der OGH in zweiter (in Strafsachen) oder dritter Instanz (in Zivilsachen).
Welches Gericht ist örtlich zuständig?
Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen (§ 57 SGG).
Welches Gericht ist zuständig bei Kaufvertrag?
Der allgemeine Gerichtsstand (Klageort) einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt (§ 13 ZPO@). Nach dieser Vorschrift ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (§ 29 ZPO@, Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts).
Welches Gericht ist zuständig bei Schadensersatz?
Amtsgerichte
Welches Gericht bei Klageverfahren?
Bei einem Streitwert bis zu 5.000 Euro ist das Amtsgericht sachlich zuständig. Liegt der Streitwert über 5.000 Euro ist das Landgericht sachlich zuständig. Dort herrscht Anwaltszwang, das heißt der Kläger muss zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten werden.
Kann man das Amtsgericht verklagen?
Ein Gericht kann man nicht verklagen. Du hast die Möglichkeit gegen ein Urteil in Berufung zu gehen. Passt dir die Arbeit eines Sachbearbeiters im Gericht nicht, könntest du eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn anstreben. Im Urteil steht auch, welche Rechtsmittel du einlegen kannst.
Wie lange kann man Klage einreichen?
Ein Klageverfahren folgt einem festgelegten Ablauf und dauert üblicherweise zwischen 4 und 10 Monaten. Das Gericht ermittelt nicht selbst, sondern urteilt allein auf Basis der Informationen, die Kläger und Beklagter liefern. Wer vor Gericht verliert, muss in der Regel alle Kosten des Verfahrens tragen.
Wann ist eine Anfechtungsklage zulässig?
1. Die Anfechtungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Außerdem muss eine persönliche Klagebefugnis bestehen.