FAQ

Wann braucht man eine Zollanmeldung?

Wann braucht man eine Zollanmeldung?

Ab einem Sendungswert von über 1000 Euro (und/oder 1000 kg) ist man verpflichtet, dem Zoll eine formgebundene Ausfuhranmeldung vorzulegen. Zusätzlich muss bei der förmlichen Ausfuhranmeldung jeder Artikel anhand des elektronischen Zolltarifs (EZT) nach Warennummern (sogenannte Zolltarifnummern) eingruppiert werden.

In welcher Form wird eine Zollanmeldung abgegeben und was ist dafür erforderlich?

1 Unionszollkodex (UZK) ist die Zollanmeldung grundsätzlich mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abzugeben. Ausnahmen dieses Grundsatzes sind durch die Europäische Kommission in der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex (DA) geregelt.

Wie funktioniert Zollanmeldung?

Allgemeines. Die Abgabe einer Zollanmeldung ist nicht auf eine bestimmte Person beschränkt. Die Zollanmeldung kann von der Person abgegeben werden, die alle erforderlichen Informationen beibringen und die Ware der Zollstelle gestellen kann.

Wer muss die Ware beim Zoll anmelden?

Händler, die einen kommerziellen Warenverkehr in Deutschland abwickeln und zu diesem Zweck Waren in die Bundesrepublik einführen, müssen eine Zollanmeldung für die Einfuhr durchführen. Auch Reisende, die Waren aus dem Urlaub mitbringen, müssen diese unter Umständen beim Zoll anmelden.

Wer muss eine Ausfuhranmeldung erstellen?

Eine Ausfuhranmeldung muss bei jeder Ausfuhr von Waren in ein Land außerhalb der EU ab einem Rechnungswert von 1.000 Euro abgegeben werden. Seit Juli 2009 dürfen Ausfuhrerklärung nur noch elektronisch gemacht werden.

Wie kann eine Zollanmeldung erfolgen?

In besonderen Fällen kann eine Zollanmeldung auf andere Weise als mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen: schriftlich, auf einem EinheitspapierDiesen Link in einer anderen Sprache aufrufenDE. mündlich oder durch eine Handlung, die eine Zollanmeldung ersetzt.

Was benötige ich für eine Zollanmeldung?

Für Zollanmeldungen zum Zolllagerverfahren sind keine Unterlagen nötig. Beförderungspapiere beziehungsweise Unterlagen über ein eventuell vorangegangenes Zollverfahren können auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 UZK von der Zollstelle jedoch jederzeit verlangt werden.

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