FAQ

Wann darf eine Dividende ausgezahlt werden?

Wann darf eine Dividende ausgezahlt werden?

Normalerweise reicht es, wenn die Aktie am Tag der Hauptversammlung (HV) in Ihrem Depot eingebucht ist. Bei deutschen Unternehmen wird neuerdings am dritten Geschäftstag nach dem Aktionärstreffen die Dividende ausgezahlt. Am ersten Banktag nach der HV wird die Aktie „ex Dividende“ – also mit Dividendenabzug gehandelt.

Wann wird der Gewinn ausgeschüttet?

2. Gewinnausschüttung erfolgt nach Beschluss über Gewinnverwendung durch die zuständigen Organe und nach Erfüllung der gesetzlich oder statutarisch erforderlichen Leistungen (Zahlung von Körperschaftsteuer und Aufsichtsratsvergütung, Zuführung zur gesetzlichen Rücklage etc.).

Was darf als Dividende ausgeschüttet werden?

Ausgeschüttet werden können nicht nur Geld, sondern auch Wirtschaftsgüter (§ 174 Abs. 2 Nr. 2 AktG) oder Aktien von Tochtergesellschaften (§ 58 Abs. 5 AktG).

Was ist eine Dividende?

Die Dividende ist ein ausgesch tteter Teil des Gewinns einer Aktiengesellschaft an ihre Aktion re. Dabei sind die Brutto-, die Bar- und die Nettodividenden zu unterscheiden. Unter einer Bruttodividende (ver ffentlichte Dividende) wird der von der Aktiengesellschaft ausgesch ttete Gewinn vor Abzug der K rperschaftsteuer verstanden.

Was ist eine Buchung von Dividenden?

Buchung von Dividenden. Die Dividende ist ein ausgesch tteter Teil des Gewinns einer Aktiengesellschaft an ihre Aktion re. Dabei sind die Brutto-, die Bar- und die Nettodividenden zu unterscheiden.

Warum zahlt ein Unternehmen Dividende aus?

Die Dividende ist der Gewinnanteil eines Unternehmens, der direkt an die Aktionäre geht. Warum zahlt ein Unternehmen Dividende aus? Die Eigentümer der AG sollen am geschäftlichen Erfolg der Unternehmensstrategie teilhaben.

Wie kann eine Dividende ausgeschüttet werden?

Eine Dividende kann nur dann an die Aktionäre ausgeschüttet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Eie Generalversammlung muss einen Beschluss über die Höhe der Dividenden fassen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR); Es muss verwendbares Eigenkapital der Gesellschaft vorliegen (Art. 674 Abs. 1 OR).

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