Wann darf Sekretärin Brief öffnen?
Geregelt ist hierbei, dass alle Briefe, die an die Firma adressiert sind, von dazu befugten Mitarbeitern (Postbevollmächtigte/r, Sekretär/in etc.) geöffnet werden dürfen. Post hingegen, die als persönlich gekennzeichnet ist, darf nur von dem jeweiligen Empfänger geöffnet werden.
Wie Posteingang nachweisen?
Der sicherste Zugangsnachweis besteht in der Übergabe des Schreibens durch einen Boten gegen eine vom Empfänger zu unterschreibende Empfangsbescheinigung. Allerdings ist es in der Praxis oft nicht möglich, einen Boten mit der Übermittlung von Schrieben zu beauftragen.
Wer kann Verwalter werden?
Verwalter kann leider jeder Bürger werden, egal ob er Ahnung hat und sich Mühe gibt oder einfach rotzfrech ein Schild an die Bürotüre klebt und sich „Hausverwaltung“ nennt. Da hilft bloss eins, einen ausgewiesenen WEG-Anwalt nehmen und der Verwaltung solange zusetzen, bis sie die nächste Wiederwahl freiwillig sausen lässt.
Hat die Behörde den Bescheid überhaupt nicht erhalten?
Haben Sie den Bescheid überhaupt nicht erhalten, so muss die Behörde den tatsächlichen Zugang bei Ihnen beweisen. Das heißt sie muss nachweisen, wann genau Sie den Brief erhalten haben. Das kann Sie nicht, wenn Sie die Post mittels einfachem Brief verschickt.
Kann man die Zustellung ihrer Post bei der Behörde nachweisen?
Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die Zustellung Ihrer Post bei der Behörde, vor allem von den Unterlagen, von denen Ihre Leistung abhängt, im Streitfall nachweisen können. Nutzen Sie also am besten eine der folgenden Möglichkeiten: Geben Sie die Unterlagen persönlich ab und lassen Sie den Eingang auf einer Kopie bestätigen.
Warum hat die öffentliche Verwaltung den Vorrang des Gesetzes einzuhalten?
Die öffentliche Verwaltung hat den Vorrang des Gesetzes einzuhalten. Nach dem Artikel 20 Absatz 3 GG des Grundgesetzes soll das Agieren der Verwaltung an Recht und Gesetz festgemacht sein. Das will heißen, es ist der öffentlichen Verwaltung auferlegt, den Vorrang des Gesetzes einzuhalten, also keine Handlungen zu vollziehen,…