Wann darf Vermieter mahnen?
Die Zahlung der Miete sollte bis zum dritten Werktag eines Monats bei dem Vermieter eingehen. Falls eine Woche später die Miete nach wie vor nicht eingegangen ist, sollten Sie eine Zahlungserinnerung verfassen. Falls eine weitere Woche später das Geld nach wie vor fehlt sollte dann die 1. Mahnung verfasst werden.
Wann kann ein Vermieter kündigen?
Eine Vermieterkündigung kommt nur in Betracht bei schweren Verstößen des Mieters gegen den Mietvertrag, zum Beispiel Nichtzahlung der Miete oder ständig unpünktliche Mietzahlungen. Dann droht allerdings auch gleich die fristlose Kündigung. Dem vertragstreuen Mieter kann der Vermieter nur ausnahmsweise kündigen.
Welche Rechte und Pflichten haben sie als Vermieter?
Aus jedem Vertrag entstehen für alle Parteien Rechte und Pflichten. Für Sie als Vermieter sind das sogenannte Vermieterrechte und Vermieterpflichten. Sie müssen das Mietobjekt zur Verfügung stellen. Das heisst, Sie müssen am Tag, der im Vertrag als Mietbeginn definiert ist, die Haus- und Wohnungsschlüssel aushändigen.
Ist der Vermieter verpflichtet das kostengünstigste Angebot auszuwählen?
Der Vermieter ist indes nicht verpflichtet, das kostengünstigste Angebot auszuwählen. Als Vermieter haben Sie nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Diesbezüglich bestehen oftmals Irrtümer, und so gibt es Vermieter, die sich mehr Rechte herausnehmen als ihnen eigentlich zustehen.
Ist der Vermieter verpflichtet die Mietsache ungestört in Gebrauch zu nehmen?
Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Störungen und Beschädigungen zu schützen (siehe: BGH NJW 2009,142,143). Dies gehört zu den Nebenpflichten des Vermieters. Der Mieter hat ein Recht, die Mietsache ungestört in Gebrauch nehmen zu können.
Ist der Vermieter verpflichtet den Namen des Untermieters zu erfahren?
Der Vermieter hat aber das Recht, den Namen des Untermieters zu erfahren, hierzu ist der Mieter gegenüber dem Vermieter verpflichtet. Für die Sicherheit im Haus ist der Vermieter beispielsweise auch zuständig. Hierbei ist aber nicht ein erhöhter Einbruchsschutz gemeint, sondern Einbruchsgefahr durch bauliche Mängel.