FAQ

Wann Entreichert?

Wann Entreichert?

Eine Entreicherung liegt nur dann vor, wenn sich das Erlangte oder ein Wertersatz nicht mehr im Vermögen des Bereicherten befinden und der Bereicherte durch die Weggabe des Erlangten sich auch keine Aufwendungen erspart hat. Am letzten Punkt scheitert in den meisten Fällen diese Einwendung.

Was versteht man unter Bereicherungsrechtlichen Ansprüchen?

Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des deutschen Zivilrechts, das die Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen zum Gegenstand hat. Das Bereicherungsrecht enthält eine Mehrzahl von Ansprüchen, die nach römischrechtlichem Vorbild als Kondiktionen bezeichnet werden.

Wann kann man sich nicht auf Entreicherung berufen?

Verschärfte Haftung nach §§ 819 Abs. 2 i.V.m. 818 Abs. 4 BGB. Der Empfänger kann sich nicht auf die Entreicherung berufen, wenn er durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt.

Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Leistungskondiktion?

Bei der Leistungskondiktion geht es stets darum, eine Leistung, die aufgrund eines Vertrags erbracht wurde, wieder zurückzufordern, da der Vertragsschluss – auf welche Weise auch immer – fehlgeschlagen ist. Der Grund dafür liegt im Abstraktionsprinzip.

Was ist der Unterschied zwischen Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion?

Die Nichtleistungskondiktion. BGB ist grundsätzlich subsidiär gegenüber der Leistungskondiktion. Die Voraussetzungen der Nichtleistungskondiktion sind, dass der Anspruchsgegner „etwas erlangt“ hat und zwar „in sonstiger Weise“, was in jedem Fall bedeuten muss, dass er es ohne Leistung eines anderen erlangt hat.

Wann wendet man 812 an?

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 812 Herausgabeanspruch (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

Wer ist Bereicherungsschuldner?

In diesem Sinne hat das OLG Hamm (28.2.18, 20 U 202/16, Abruf-Nr. 206044) eine Lebensversicherungsgesellschaft als berechtigt angesehen, den unberechtigten Empfänger der Leistung als Bereicherungsschuldner in Anspruch zu nehmen.

Was ist die Zweikondiktionentheorie?

Zweikondiktionentheorie. Die früher vertrene sog. Zweikondiktionentheorie behandelte diese Problematik so, dass jede Partei, also Bereicherungsgläubiger und Bereicherungsschuldner, jeweils einen separaten und selbstständigen Bereicherungsanspruch gegeneinander haben.

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