Wann entstand das Wort Urlaub?
Sprachgeschichtlich geht der Begriff Urlaub auf das alt- und mittelhochdeutsche Substantiv urloup zurück, das zunächst ganz allgemein „Erlaubnis“ bedeutete. So baten im Hochmittelalter Ritter ihren Lehnsherren um urloub, also um „Urlaub“.
Wie entstand der Begriff Urlaub?
Herkunft: von mittelhochdeutsch „urloup → gmh“, althochdeutsch „urloub → goh“, altes Substantiv zu erlauben; das Wort ist seit dem 8. Jahrhundert belegt. Ursprüngliche Bedeutung „Erlaubnis, sich zu entfernen“
Wann wurde in Deutschland bezahlter Urlaub eingeführt?
Die erste tarifvertragliche Urlaubsregelung erstritt im Jahre 1903 der Zentralverband deutscher Brauereiarbeiter – ganze drei freie Tage im Jahr. 1929 gab es dann schon etwa 8.000 Tarifverträge, in denen bezahlter Erholungsurlaub gewährt wurde, auch wenn es in der Regel nur um wenige Tage ging.
Warum sollte man Urlaub machen und erst recht Urlaub machen?
Urlaub machen und erst recht das Reisen war bis Anfang des 20. Jahrhunderts denen vorbehalten, die Zeit und Geld dafür übrig hatten. Reiche Adelige übersommerten traditionell auf ihren Landgütern oder auch mal in einem Kurbad – der Geselligkeit und der Gesundheit wegen.
Was bedeutet das Wort Urlaub?
Das althochdeutsche Wort »urloub«, das seit dem 8. Jahrhundert in Gebrauch ist, bedeutete schlicht »Erlaubnis«. Damit war die Genehmigung gemeint, sich entfernen, sich verabschieden zu dürfen. In den Heldenepen des Mittelalters bittet der formbewusste Ritter ergebenst um »Urlaub«, wenn er seinen Herrn oder eine hoch stehende Dame verlassen will.
Wie wandelte sich die Bedeutung des Begriffs Urlaub auf?
Später wandelte sich die Bedeutung: Urlaub wurde als „offizielle vorübergehende Freistellung von einem Dienstverhältnis“ verstanden, allgemeiner dann als „dienst- oder arbeitsfreie Tage, die der Erholung dienen“. Zum ersten Mal taucht der Begriff – offenbar ganz geläufig im Sprachgebrauch – in Publikationen des späten 17. Jahrhunderts auf.
Welche Rolle spielt die Entschädigung für die Urlaubstage?
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass dabei keine Rolle spielt, aus welchem Grund der Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen hat (Az. C-341/15). Auch wenn er selbst gekündigt hat, steht ihm eine Entschädigung für die nicht mehr genommenen Urlaubstage zu.