Wann entsteht ein Superädifikat?
Ein Superädifikat ist ein Gebäude, das nicht dauerhaft auf dem Grundstück verbleiben soll. Es entsteht dadurch, dass Bauherr und Grundeigentümer sich darüber einigen, dass das zu errichtende Bauwerk dem Grundeigentümer nicht ins Eigentum zuwachsen soll. Diese Übereinkunft muss immer vor Baubeginn gesetzt werden.
Was ist die Bauwerkskartei?
Bei der Bewertung von Superädifikaten nimmt der Bewerter jedenfalls Einsicht in die Liegenschafts- und Bauwerkskartei. Diese heißt richtigerweise “Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden”.
Was ist ein Superädifikat?
Superädifikat oder „Überbau“ ist ein selbständiges Bauwerk/Gebäude, das jemand auf einem fremden Grundstück in der Absicht errichtet, dass es nicht stets darauf bleiben soll.
Wie erwirbt man Eigentum an einem Superädifikat?
Anders als im gesetzlichen Normalfall fallen beim Superädifikat ausnahmsweise das Eigentum am Bauwerk und das Eigentum am Grundstück auseinander. Das Eigentum wird nicht im Grundbuch eingetragen, sondern durch Urkundenhinterlegung erworben. Die nachträgliche Erzeugung eines Superädifikats ist nicht möglich.
Wie entsteht ein Baurecht?
Das Baurecht entsteht aufgrund eines Vertrags durch bücherliche Eintragung im C-Blatt der belasteten Liegenschaft. Das Baurecht gilt als unbewegliche Sache, ein errichtetes Bauwerk ist Teil des Baurechtes und somit ebenfalls unbeweglich. Das Baurecht muss auf eine bestimmte Zeit, also befristet eingeräumt werden.
Kann Baurecht übertragen werden?
Eigentümer des Baurechtes ist der Bauberechtigte, hinsichtlich des Grundstückes ist er Nutznießer. Am Bauwerk kann auch Wohnungseigentum begründet werden (§ 6a BauRG). Da das Bauwerk als unselbständiger Bestandteil des Baurechtes gilt, ist es kein Superädifikat und kann nur gemeinsam mit dem Baurecht übertragen werden.
Kann ein Superädifikat vererbt werden?
Weitergabe des Superädifikates. Aufgrund des Gesetzes bedarf es zur Übertragung des Eigentums an Superädifikaten der Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei Gericht. Der § 435 ABGB nimmt dabei Bezug auf § 434 ABGB – Eigentumsübertragung an nicht verbücherten Liegenschaften.
Was beinhaltet das Baurecht?
Das öffentliche Baurecht ist in Deutschland ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts und umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und die Förderung der baulichen Nutzung des Bodens, insbesondere durch Errichtung, bestimmungsgemäße Nutzung, wesentliche …