Wann gilt der laufende Arbeitslohn als bezogen?
Der laufende Arbeitslohn gilt für die zeitliche Zuordnung als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet, für den der Arbeitslohn ausgezahlt wird. Diese Regelung durchbricht – nur für den laufenden Arbeitslohn – das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG.
Wann sonstiger Bezug?
Unter den Begriff „sonstiger Bezug“ fallen Lohnzahlungen, die nicht laufend, sondern unregelmäßig erfolgen. Hierzu rechnen insbesondere einmalige Zahlungen, die der Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt.
Wann ist die Tageslohnsteuertabelle anzuwenden?
Die Tageslohnsteuertabelle wird bei täglichen Lohnabrechnungen verwendet. Mitunter kann es auch vorkommen, dass sich der ausgezahlte Lohn nur auf einen Teil des Monats bzw. Zahlungszeitraums bezieht. In diesem Fall muss die Lohnsteuer oftmals ebenfalls durch eine Tageslohnsteuertabelle ermittelt werden.
Was sind sonstige steuerfreie Bezüge?
Was sind sonstige Bezüge? Das sind Bezüge, die dem Dienstnehmer in größeren Zeitabständen, als den normalen Abrechnungszeiträumen oder auch nur einmalig ausgezahlt werden. Beispiele: Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration (= jährlich wiederkehrende sonstige Bezüge), Bilanzgeld, Jubiläumsgeld, u.a.m.
Werden sonstige Bezüge höher versteuert?
Bei den sonstigen Bezügen, wie die Sonderzahlungen in der Lohnabrechnung heißen, wird die Lohnsteuer in verschiedenen Schritten berechnet. Die sonstigen Bezüge werden dabei im Verhältnis höher besteuert, weil die Jahrestabelle anstelle der Monatssteuertabelle eine Rolle spielt. Dies führt zu weniger Netto vom Brutto.
Was zählt alles zum steuerpflichtigen Arbeitslohn?
Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen. Dabei können die Einnahmen in Geld oder in Geldeswert (z.B. Sachbezüge) bestehen. Unerheblich ist, ob es sich um laufende Bezüge handelt oder ob der Arbeitnehmer auf die Zahlungen einen Rechtsanspruch hat.
Was gehört alles zur Lohnsteuer?
Die Lohnsteuer (Abkürzung: LSt) ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Sie wird als Quellensteuer auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhoben. Der Arbeitgeber behält sie von Lohn und Gehalt des Arbeitnehmers ein und führt sie an das Finanzamt ab.