Wann greift die gesetzliche Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt und greift immer dann, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags verfasst hat.
Was sind gesetzliche Erben?
Erben erster Ordnung sind immer die Nachkommen des Erblassers. Lebt zum Zeitpunkt des Todesfalls ein Kind des Erblassers, erbt dieses Kind neben dem überlebenden Ehegatten des Verstorbenen. Leben mehrere Kinder, teilen sie das Erbe unter sich und dem überlebenden Ehegatten auf.
Bin ich Erbberechtigt?
Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert. Wer wird in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt? Erbberechtigt sind nach der gesetzlichen Erbfolge nur Ehe– oder eingetragenen Lebenspartner und Verwandte.
Wer erbt wenn verheirateter Sohn stirbt?
Stirbt ein Verheirateter mit Kindern, ohne ein Testament zu hinterlassen, geht sein gesamter Nachlass an seinen Ehepartner und die Nachkommen. Die Erbquoten hängen vom Güterstand der Eheleute und der Anzahl der Kinder ab. Lebt eines der Kinder nicht mehr, geht dessen Anteil an dessen Nachkommen.
Wer erbt Vermächtnis?
Mit einem Vermächtnis nimmt der Erblasser einen Teil aus dem Nachlass heraus, den ein Mensch bekommen soll, ohne ihn als Erbe einzusetzen (§ 1939 BGB). Der Vermächtnisnehmer wird nicht Eigentümer, er kann nur das Vermachte von den Erben verlangen (§ 2174 BGB). Dazu braucht er keinen Erbschein.
Wann muss Erbe Vermächtnis auszahlen?
Sobald ein Beschwerter die Erbschaft in Besitz genommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, wird die Herausgabe des Vermächtnisses fällig. Hat der Erblasser keinen speziellen Verfalltag für seine Anordnung bestimmt, wird das Vermächtnis zwei Monate nach dem Ableben fällig.
Was wird auf den Pflichtteil angerechnet?
Anrechnungspflichtig ist jede vom Erblasser gemachte Schenkung oder auch beispielsweise die Übernahme von Schulden des Pflichtteilsberechtigten durch den Erblasser. Einzige Voraussetzung: Der Erblasser muss die Anrechnung auf den Pflichtteil mit der Zuwendung (und nicht zeitlich später) angeordnet haben.