Wann hat der Vermieter das Recht das Schloss auszutauschen?
Fazit. In aller Regel darf der Vermieter nicht das Schloss der Mietsache austauschen. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Wohnung bereits verlassen haben müsste. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann der Vermieter rechtmäßig das Schloss austauschen, wenn er nur so sein Vermieterpfandrecht sichern kann.
Kann man als Mieter das Schloss wechseln?
Der Mieter hat gemäß § 553 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das alleinige Recht zur Nutzung der Wohnung. Deshalb darf er in seiner Mietwohnung auch das Schloss austauschen, wenn er dies wünscht. Ein Grund kann zum Beispiel die Befürchtung sein, dass der Vormieter noch über einen Schlüssel verfügt.
Kann der Vermieter diese Nutzungsentschädigung verlangen?
Nach dem unberechtigten Austausch der Schlösser kann der Vermieter diese Nutzungsentschädigung aber nicht verlangen, selbst wenn der Mieter den alten Schlüssel verspätet zurückgibt. Neben diesen zivilrechtlichen Folgen drohen dem Vermieter auch strafrechtliche Konsequenzen.
Wie kann der Vermieter Schadensersatz verlangen?
Der Mieter kann neben der Wiedereinräumung des Besitzes dann nämlich Schadensersatz verlangen. Beispielsweise muss der Vermieter ihm Kosten erstatten, die für die Unterbringung in einer anderen Betriebsstätte, Wohnung oder einem Hotel entstanden sind. Natürlich sind auch hier nur die „erforderlichen“ Kosten zu ersetzen.
Kann der Vermieter eigenmächtig die Schlösser austauschen?
So kann es zulässig sein, dass der Vermieter eigenmächtig die Schlösser austauscht, wenn er damit sein Vermieterpfandrecht sichert. Bitte beachten Sie aber, dass dies nur in seltenen Ausnahmefällen erlaubt ist.
Warum tauscht der Vermieter die Schlösser aus?
Tauscht der Vermieter die Schlösser aus, obwohl das Mietverhältnis noch besteht, drohen weitere Folgen. Diese Lage entsteht zum Beispiel, weil die Kündigung durch den Vermieter unwirksam ist oder weil im Rahmen der ordentlichen Kündigung die entsprechende Frist noch nicht abgelaufen ist.