Wann hat man einen herausgabeanspruch?
Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war (§ 1007 Abs. 1 BGB).
Wann prüfe ich 985 BGB?
§ 985 BGB ist ein dinglicher Herausgabeanspruch (= rei vindicatio) und kommt nach ganz herrschender Meinung neben vertraglichen Ansprüchen zur Anwendung. Nicht vergessen werden darf aber, dass die vertraglichen Ansprüche stets vor dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu prüfen sind.
Wie prüft man Vindikationslage?
Für das Vorliegen einer Vindikationslage muss bezüglich des streitbefangenen Gegenstandes eine Partei Eigentümer sein. Die andere Partei muss Besitzer der Sache sein und darf kein Recht zum Besitz an dieser Sache haben. Dies ergibt sich aus § 986 I BGB.
Wer hat einen Anspruch auf Herausgabe des Besitzes?
Wer einen Anspruch auf Herausgabe des Besitzes hat, soll diesen mit Hilfe der Gerichte und nicht eigenmächtig durchsetzen. Hat z.B. ein Vermieter seinem Mieter wirksam gekündigt, und räumt der Mieter die Wohnung nicht, darf der Vermieter nicht einfach den Mieter eigenhändig aus der Wohnung werfen, sondern muss die Gerichte bemühen.
Wie kann der Besitz begründet werden?
Demnach kann auch durch rechtswidrige Handlungen, wie z.B. Diebstahl oder Unterschlagung, Besitz begründet werden. Gegenstand des Besitzes können nur bewegliche oder unbewegliche Sachen (§ 90 BGB) oder Sachteile sein, gem. § 90a BGB finden die Besitzvorschriften entsprechende Anwendung auf Tiere.
Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum?
Besitz und Eigentum sind rechtlich etwas völlig anderes, auch wenn die Alltagssprache nicht unterscheidet. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt beide Rechtspositionen und dessen Auslegung durch die Gerichte ermöglicht eine strikte Abgrenzung. Manche Kriterien entstanden durch Richterrecht.
Wie wird die Entstehung von Besitz geregelt?
Die Entstehung von Besitz wird in § 854 BGB geregelt. In seinem ersten Absatz wird die „tatsächliche Herrschaft“ oder „Gewalt“ genannt. Der zweite Absatz nimmt auf die Abrede zwischen Vorbesitzer und neuen Besitzer und damit auf die Rechtmäßigkeit Bezug.