Wann in Rente mit Altersteilzeit?
Ab 55 Jahre oder älter, wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und noch mindestens drei Jahre bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter vor Ihnen liegen.
Wie wird das Gehalt bei Altersteilzeit berechnet?
Bei Altersteilzeit stockt der Arbeitgeber das Teilzeitnetto um 20% des Teilzeitbruttos auf. Der Maximalbetrag der Aufstockung darf 20% der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung nicht übersteigen. Diese Aufstockungsbeträge sind steuerfrei, aber unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
Wird Altersteilzeit auf Rente angerechnet?
Die Zeiten aus der Altersteilzeit sind echte Pflichtbeitragszeiten. Sie fallen unter die Kategorie des § 1 Nummer 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift sind Personen in der Rente versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Wie wird die Abfertigung bei Altersteilzeit berechnet?
Gibt es bei Altersteilzeit Einbußen bei der Abfertigung? Die Abfertigung „alt“ wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet. Die Beiträge zur Abfertigung „neu“ werden entsprechend der Beitragsgrundlage entrichtet, die der vorherigen Arbeitszeit entspricht.
Welches Gehalt wird bei Altersteilzeit zugrunde gelegt?
Nach dem Altersteilzeitgesetz muss der Arbeitgeber das Gehalt um mindestens 20% aufstocken und zusätzliche Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abführen. In Tarifverträgen ist oftmals geregelt, dass der Beschäftigte in der gesamten Altersteilzeit 80 bis 85% seines vorherigen Vollzeit-Nettogehalts erhält.
Hat Altersteilzeit Auswirkung auf Pension?
– Auf die Pension wirkt sich die Altersteilzeit nicht negativ aus. – Der Abfertigungsanspruch bleibt auf Basis der Arbeitszeit vor Herabsetzung der Arbeitszeit gewahrt. – Die Arbeitszeit kann entweder kontinuierlich oder in Form eines Blockzeitmodells reduziert werden.
Was ist ein Störfall in der ATZ?
Endet bei unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig, zum Beispiel durch Kündigung oder Tod, muss das bis dahin aufgelaufene Arbeitsentgelt gegebenenfalls nach einem besonderen Beitragsverfahren abgerechnet werden (sogenannter „Störfall“).