Wann Inklusionsbeauftragter?
Jeder Betrieb, der schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, muss mindestens eine Inklusionsbeauftragte bzw. einen Inklusionsbeauftragten bestellen, die oder der ihn in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen verantwortlich – das heißt rechtsverbindlich – vertritt.
Wer braucht einen Inklusionsbeauftragten?
Gesetz: „Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers“). Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Inklusionsbeauftragte oder einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, die oder der sie in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen verantwortlich vertritt.
Warum eine Inklusionsvereinbarung?
Das Instrument der Inklusionsvereinbarung soll die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dadurch stärker unterstützen, dass die betriebliche Integration über Zielvereinbarungen gesteuert wird. …
Wann muss die SBV informiert werden?
Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§ 178 Abs. 2 SGB IX).
Wann ist eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen?
Eine Schwerbehindertenvertretung muss in allen Betrieben gewählt werden, in denen mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen „nicht nur vorübergehend“, das heißt länger als sechs Monate, beschäftigt werden (§ 177 SGB IX ).
Was gehört in eine Inklusionsvereinbarung?
Inhalt der Inklusionsvereinbarung Die Inklusionsvereinbarung enthält Regelungen die im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen stehen. Diese Regelungen beziehen sich unter anderem auf die Personalplanung, die Arbeitsplatzgestaltung, die Arbeitsorganisation und die Gestaltung des Arbeitsumfeldes.