Wann ist die ETV beschlussfähig?
Ab dem 01. Dezember 2020 ist die Eigentümerversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein stimmberechtigter Eigentümer auf der Versammlung zugegen ist oder, auch das ist möglich, die WEG-Verwaltung die Vollmacht eines stimmberechigten Eigentümers in Händen hält (§ 25 Abs.
Wann ist Personalrat beschlussfähig?
Voraussetzung für einen wirksamen Beschluss ist, dass der Personalrat beschlussfähig ist. Dazu muss mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sein (§ 37 Abs. 2 BPersVG). Ausreichend ist vielmehr die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder bei der Beschlussfassung.
Wann ist ein Vorstand nicht mehr beschlussfähig?
Ohne Versammlung der Vorstandsmitglieder ist ein Beschluss nur dann gültig, wenn alle Mitglieder des Vorstands ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (§ 32 Abs. 2 BGB). Hier kann die Satzung allerdings eine anders lautende Bestimmung festsetzen.
Wann ist eine Eigentümerversammlung nicht beschlussfähig?
Beschlussfähig ist eine Eigentümerversammlung nur dann, wenn durch die anwesenden stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sind, wobei sich die Miteigentumsanteile nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile berechnen, § 25 Abs. 3 WEG.
Wann ist eine außerordentliche Eigentümerversammlung beschlussfähig?
Abhaltung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung Eine Beschlussfähigkeit der Versammlung liegt vor, wenn die anwesenden Eigentümer mit ihren Miteigentumsanteilen 50 % der Gesamtheit abdecken. Dies kann auch im Rahmen von Personen geschehen, welche von dem betreffenden Eigentümer eine Vollmacht erhalten haben.
Was passiert wenn der Personalrat nicht beschlussfähig ist?
Der unvollständige Personalrat kann aber die Amtsgeschäfte bis zur Wahl weiterführen, solange er beschlussfähig ist, also mindestens 50 % der vorgeschriebenen Mitglieder hat. Sie haben in so einem Fall also einen Wahlvorstand einzuberufen und die Wahl einzuleiten.
Kann man einen Personalrat abwählen?
Damit wird auch deutlich, dass weder der Dienststellenleiter, noch die Beschäftigten der Dienststellen den Personalrat abberufen oder gar abwählen können (z. B. im Rahmen einer Personalversammlung). Auch der Personalrat selbst ist nicht befugt, kraft Amtes eines seiner Mitglieder des Mandates zu entheben.