Wann ist die VOB B als Ganzes vereinbart?
Der BGH ging lange Zeit davon aus, dass die VOB dann „als Ganzes“ vereinbart ist, wenn der Verwender die VOB/B ohne ins Gewicht fallende Einschränkung übernommen hat. Die Inhaltskontrolle war dagegen eröffnet, wenn der Vertrag Regelungen vorsah, die in den Kernbereich der VOB/B eingreifen.
Was gilt Wenn VOB nicht vereinbart wurde?
BGB bei der Einbeziehung in einen Vertrag zu beachten. Geschieht dies nicht, wird die VOB/B nicht Bestandteil des Vertrages und es gelten nur die Vereinbarungen des Vertrages sowie die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
Was versteht man unter Privilegierung der VOB B?
25 Jahre Privilegierung Bei der VOB/B handelt es sich um den Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, welche bis 2002 Verdingungsordnung für Bauleistungen hieß. Diese enthält Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber und für den Inhalt von Bauverträgen.
Wann wird die VOB zur Vertragsgrundlage?
Nach Inkrafttreten des neuen Schuldrechts im BGB ab 2002 bleibt die VOB weiterhin privilegiertes Regelwerk, zu finden in den §§ 305 ff. 8b BGB (Verjährungsfrist) geregelt, dass diese Vorschriften nicht für Leistungen gelten, für die die VOB als ganzes Vertragsgrundlage ist.
Wann kommt die VOB zur Anwendung?
Für Bauverträge der öffentlichen Hand ist die Anwendung der VOB verpflichtend. Für alle anderen Bauprojekte wird Sie dann verpflichtend, wenn sie eindeutig als Bestandteil des Bauvertrages mit aufgenommen wurde.
Was ist die VOB?
VOB ist die Abkürzung für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und ist ein von allen Beteiligten im Bauwesen erarbeitetes Regelwerk. Sie ist aber kein Gesetz und keine Rechtsverordnung. Die VOB wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet und fortgeschrieben.
Welchen Charakter hat die VOB?
Die VOB/B ist keine Rechtsvorschrift und trotz ihrer vielfachen Verwendung noch nicht einmal Handelsbrauch. Sie ist vom Charakter her eine Allgemeine Geschäftsbedingung, vergleichbar mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für chemische Reinigungen oder der Sparkassen und Banken oder des Anzeigengewerbes.