Wann ist ein Betriebsratsbeschluss erforderlich?
Der Betriebsrat kann einen Beschluss fassen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an einer Abstimmung teilnimmt. Maßgebend ist die Zahl der nach § 9 BetrVG ermittelten Zahl der Betriebsratsmitglieder.
Kann ein Betriebsratsbeschluss aufgehoben werden?
So lange ein Betriebsratsbeschluss noch nicht durchgeführt worden ist und keine Außenwirkung entfaltet hat, kann der Betriebsrat den Beschluss jederzeit ändern oder aufheben. Aufhebung muss der Betriebsrat lediglich einen weiteren Betriebsratsbeschluss fassen, mit dem er den alten Beschluss ändert oder aufhebt.
Wie fasst der Betriebsrat Beschlüsse?
Ganz einfach ausgedrückt fasst ein Betriebsrat einen Beschluss, indem er über ein bestimmtes Thema erst einmal diskutiert und anschließend abstimmt. Bei der Beschlussfassung muss der Betriebsrat beschlussfähig sein. Über das Beschlussthema muss ordnungsgemäß abgestimmt werden.
Was kann der Betriebsrat beschließen?
Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die zu Gunsten der Arbeitnehmer ihre Gültigkeit finden, eingehalten und durchgeführt werden.
Kann der betriebsausschuss Beschlüsse fassen?
Weitere Aufgaben Der Betriebsausschuss kann dabei als rein beratendes Gremium fungieren oder eigenverantwortlich – anstelle des Betriebsrates – Beschlüsse fassen. Auch die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses (§ 106 BetrVG) können dem Betriebsausschuss entsprechend übertragen werden.
Wie wird ein Beschluss gefasst?
In der Regel reicht bei der Abstimmung die einfache Mehrheit, d.h. ein Beschluss ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der abstimmenden Betriebsratsmitglieder dafür stimmt. Auch bei der Übertragung von Aufgaben des Wirtschaftsausschusses an einen Ausschuss wird die absolute Mehrheit verlangt (§ 107 Abs. 3 BetrVG).
Was ist wenn der Betriebsrat nicht beschlussfähig ist?
Die Beschlussfähigkeit regelt § 33 Abs. 2 BetrVG: Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (abzugrenzen von Funktionsfähigkeit des Betriebsrats).