Wann ist ein Entscheid nichtig?
5.1. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird.
Wann ist eine Verfügung rechtskräftig?
Formelle Rechtskraft bedeutet, dass die Verfügung mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann. Sie tritt ein, wenn: die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen ist, oder. kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich ist, oder.
Was ist eine anfechtbare Verfügung?
Die Verfügung ist ein individueller, konkreter und einseitig erlassener Verwaltungsakt, mit dem eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung (z.B. das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis zwischen Kanton und Mitarbeitenden) gestaltend oder feststellend geregelt wird.
Wie ist die Nichtigkeit von Verträgen geregelt?
Ein besonders wichtiger Fall der Nichtigkeit von Verträgen ist in § 125 BGB geregelt. Dieser betrifft die Formnichtigkeit. Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte formfrei. In bestimmten Fällen ist jedoch eine bestimmte Form vorgeschrieben.
Ist eine Heilung der Nichtigkeit möglich?
Es gibt einige Ausnahmefälle, in denen eine Heilung der Nichtigkeit möglich ist. Eine ausdrückliche Heilungsnorm findet sich zum Beispiel in § 311b Absatz 1 Satz 2 BGB.
Was ist die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB?
Die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG hinsichtlich eines Architektenvertrages tritt auch ein, wenn die Parteien erst nachträglich und in Bezug auf einen Teil des Architektenhonorars eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen.
Was sind die wesentlichen Nichtigkeitsgründe?
Dabei wird auf alle wesentlichen Nichtigkeitsgründe eingegangen, wie etwa Nichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit, Vorbehalts, Scheingeschäft, Sittenwidrigkeit, Wucher, Formverstößen (insbesondere fehlende Schriftform!), Nichtigkeit nach Anfechtung (wegen Irrtums, Drohung, Täuschung) oder Nichtigkeit im AGB-Recht.