Wann ist ein Vergleich anfechtbar?
Nach § 123 Abs. 1 BGB kann auch ein gerichtlicher Vergleich angefochten werden, wenn eine Partei vom Prozessgegner durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden ist. Dabei kann eine arglistige Täuschung durch positives Tun oder auch durch Unterlassung begangen werden.
Wann ist ein gerichtlicher Vergleich nichtig?
Die Unwirksamkeit des Vergleichs kann sich aus materiell-rechtlichen Gründen ergeben. Liegen Nichtigkeitsgründe vor, ist der Vergleich von Anfang an unwirksam. Das ist der Fall, wenn der Vergleich wegen arglistiger Täuschung angefochten wird (§§ 123, 142 Abs. 1 BGB) oder sittenwidrig ist (§ 138 BGB).
Kann man eine gerichtliche Vereinbarung widerrufen?
Fehle eine solche Vereinbarung, könne der Widerruf sowohl dem Gericht als auch gegenüber der anderen Vergleichspartei erfolgen. Dabei stützten sich die Richter maßgeblich auf die aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Prozessvergleich nur dem Gericht gegenüber wirksam widerrufen werden kann.
Kann man einen Vergleich ändern?
Wenn die Wohnungseigentümer von einem Prozessvergleich dauerhaft abweichen wollen, bedarf es dazu einer Vereinbarung. Ein entsprechender Beschluss ist nichtig.
Wann liegt ein Vergleich vor?
Bei einem Vergleich handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, der im § 779 Absatz 1 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] legaldefiniert ist. Danach wird per Vertrag ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege eines gegenseitigen Nachgebens der Parteien beseitigt.
Wann wird ein Vergleich angestrebt?
In den meisten Fällen wird der Vergleich im ersten Gütetermin geschlossen. Da der Gesetzgeber nach § 54 Arbeitsgerichtsgesetz die Kündigungsschutzklage darauf angelegt hat, dass bis zu deren Abschluss eine einvernehmliche Regelung getroffen werden soll, wird dieser von den meisten Richtern angestrebt.