Wann ist eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig?
Bei rein innerdeutschen Sachverhalten richtet sich die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich nach dem Prozessrecht. Danach sind Gerichtsstandsvereinbarungen zulässig, „wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Sondervermögen sind“ (§ 38 ZPO).
Wer darf Gerichtsstand vereinbaren?
1 ZPO ist die vertragliche Vereinbarung eines Gerichtsstandes des ersten Rechtszugs zulässig, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches oder Ihr Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Was ist Gerichtsstandsvereinbarung?
Durch eine Gerichtsstandsvereinbarung kann die örtliche, sachliche und internationale Zuständigkeit für den Fall eines Rechtsstreits zwischen den Parteien vertraglich gere-gelt werden.
In welchem Fall darf der gesetzliche Gerichtsstand per Vertrag geändert werden?
Eine Vereinbarung über einen bestimmten Gerichtsstand, die vor Entstehen einer Streitigkeit getroffen wird ist (bis auf wenige exotische Sonderfälle) nur dann wirksam, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, § 38 Abs. 1 ZPO.
Welchen Gerichtsstand vereinbaren?
Haben die Parteien keinen Gerichtsstand vereinbart, so bestimmt sich das örtlich zuständige Gericht nach der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgeblich ist in der Regel das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (§ 12 ZPO). Im Übrigen ist das Landgericht zuständig (§ 71 Abs. 1 GVG).
Welches Gericht ist für Verträge zuständig?
Bei vertraglichen Streitigkeiten (z.B. Streitigkeiten aus einem Kaufvertrag) ist § 29 ZPO@ zu beachten. Nach dieser Vorschrift ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (§ 29 ZPO@, Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts).
Warum Gerichtsstandsvereinbarung?
2. Begriff: Aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung vereinbaren die Parteien, dass ein Rechtsstreit an einem bestimmten Ort durchgeführt werden soll. Dabei können sie die Vereinbarung auf bestimmte Streitigkeiten beschränken, oder auf sämtliche Streitigkeiten, die aus einem Rechtsverhältnis entstehen, erstrecken.