Wann ist eine Satzung rechtswidrig?
Bei Rechtsverstößen ist die Satzung, wie dies bei allen Rechtsnormen der Fall ist, nicht nur rechtswidrig, sondern grundsätzlich von Anfang an nichtig. Sie kann insbesondere für belastende Verwaltungsakte der Kommunalverwaltung keine wirksame Ermächtigungsgrundlage sein.
Wie wird eine Satzung erlassen?
Sie werden von der Gemeinde zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlassen. Satzungen sind Gesetze im materiellen, nicht aber im formellen Sinn, da sie nicht von einem Bundes- oder Landesparlament, sondern vom Gemeinderat als Verwaltungsorgan erlassen werden.
Kann eine Satzung rückwirkend in Kraft treten?
Die echte Rückwirkung von belastenden Satzungsregelungen ist in aller Regel unzulässig. Sie ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls vorliegen oder das Vertrauen des Einzelnen nicht schutzbedürftig ist.
Ist eine Satzung eine Norm?
Satzungen sind Rechtsnormen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten) zur Regelungen ihrer Angelegenheiten erlassen werden. Auch Satzungen sind wie Verordnungen abgeleitete Rechtsnormen.
Kann Satzung Ermächtigungsgrundlage sein?
Formen. Die Rechtsgrundlage für ein staatliches Handeln muss nicht zwingend ein Gesetz im formellen Sinne sein. Es können auch andere Rechtsgrundlagen herangezogen werden, denn auch innerhalb einer Verordnung oder Satzung kann die Ermächtigungsgrundlage für einen Verwaltungsakt vorhanden sein.
Wie tritt eine Satzung in Kraft?
Satzungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Soweit durch Gesetz oder Gebietsänderungsvertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt bei Gebietsänderungen für die Satzungen der Gemeinden, Kreise und Ämter § 63 entsprechend.
Wann treten Satzungen in Kraft?
Kann eine Satzung rückwirkend geändert werden?
Schon wegen dieser konstitutiven Wirkung der Eintragung kann nach Auffassung des OLG Hamm die Änderung einer Satzung daher grundsätzlich keine Rückwirkung haben (so auch: MünchKomm/Reuter, a.a.O., Rn. 4). 1 BGB (BFH a.a.O.; OLG Frankfurt GmbHR 1999, 484), so das OLG Hamm, nicht vereinbaren.