Wann ist es ein Kleinbetrieb?
1 KSchG, der die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KschG) in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten bestimmt. Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn der Arbeitgeber regelmäßig 10 oder weniger Mitarbeiter beschäftigt.
Ist eine GmbH ein Kleinbetrieb?
Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, § 23 Kündigungsschutzgesetz. Wie wird die Zahl der Arbeitnehmer gerechnet? Nicht zu zählen sind: Organe der Gesellschaft, also GmbH-Geschäftsführer (auch angestellte Geschäftsführer) oder Vorstände, sie sind Arbeitgeber.
Wer zählt als Arbeitnehmer KSchG?
Wer ist Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes? Arbeitnehmer sind alle Mitarbeiter eines Arbeitgebers, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses (bzw. Arbeitsvertrags) tätig werden. Dazu zählen Angestellte und Arbeiter genauso wie Aushilfskräfte oder 400-€-Jobber.
Wann liegt ein gemeinschaftsbetrieb vor?
Ein Gemeinschaftsbetrieb ist ein gemeinsamer Betrieb mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). In einem Gemeinschaftsbetrieb gibt es also mindestens zwei verschiedene Unternehmen, die formal betrachtet Arbeitgeber sein können.
Was tun bei Kündigung im Kleinbetrieb?
Der Arbeitgeber hat auch im Kleinbetrieb einige Formvorschriften bei der Kündigung zu beachten. Hier die Wichtigsten: Die Kündigung muss schriftlich ergehen, § 623 BGB. Außerdem muss die unterzeichnende Person berechtigt sein, Kündigungen auszusprechen.
Wie lange Kündigungsfrist bei Geschäftsaufgabe?
Einzuhalten ist jedoch die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 II Nr. 6 BGB . Danach darf Sie der Arbeitgeber bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 15 Jahren nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
Wie werden Mitarbeiter gezählt?
Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die in dem Betrieb beschäftigt sind. Dabei ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Ausgenommen und daher nicht mitzuzählen sind die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.