Wann ist Schusswaffengebrauch erlaubt?

Wann ist Schusswaffengebrauch erlaubt?

Der Gebrauch der Schusswaffe kann je nach Gesetz und Situation polizeirechtlicher Natur (Gefahrenabwehr) oder auch repressiver Natur (Strafverfolgung) sein. In den meisten Polizeigesetzen der Länder ist ein Schusswaffengebrauch zulässig, wenn die Person eines Verbrechens verdächtig ist.

Was ist nach Schusswaffengebrauch zu tun?

Gemäß §64 PolG NRW darf ein Polizeibeamter die Schusswaffe gegen Personen nur gebrauchen, um unter anderem eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben abzuwehren. Sollte aber eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben bestehen, darf die Schusswaffe auch ohne Androhung genutzt werden.

Wie geschieht der polizeiliche Schusswaffengebrauch?

Der polizeiliche Schusswaffengebrauch wird von den Polizeivollzugsbeamten regelmäßig situativ geübt. Dies geschieht anhand von Videos oder Dia-Projektionen in der Waffen- und Schießausbildung bereits im Rahmen der Polizeiausbildung. Damit wird vor allem die Entscheidungsfindung und der Ablauf des Schießens („Waffenhandling“) automatisiert.

Wie erfolgt der Waffengebrauch der Polizei in Deutschland?

Der Waffengebrauch der Polizei in Deutschland erfolgt nach dem Grundsatz des pflichtgemäßen Ermessens oder nach Weisung. Die rechtlichen Vorgaben sind meist komplex und müssen im Ernstfall in Sekundenbruchteilen abgeprüft werden. Es dürfen nur die vom Dienstherrn zugelassenen Waffen verwendet werden.

Was ist Ziel eines Schusswaffengebrauchs?

Ziel eines Schusswaffengebrauchs ist u. a. die Verhinderung der Flucht von Verdächtigen oder Gefangenen und die Abwehr gegenwärtiger konkreter Gefahren für eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben (z. B. Amoklagen ). Hierbei kann der Adressat der Maßnahme physisch geschädigt werden, z. B. durch einen Beinschuss.

Kann eine Schusswaffe zum Einsatz kommen?

Eine Schusswaffe darf nur zum Einsatz kommen, wenn andere Maßnahmen keinen Erfolg bringen und der Gebrauch zuvor angedroht wurde. Der Zweck: die Person angriffs- oder fluchtunfähig machen. Ein gezielter Todesschuss ist nicht vorgesehen.

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