Wann kann der Betriebsrat mitwirken?

Wann kann der Betriebsrat mitwirken?

Das Mitwirkungsrecht gilt für wirtschaftliche Angelegenheiten, z. B. Betriebsstilllegung, -erweiterung, Rationalisierungsvorhaben. Mitwirkung bedeutet, dass der Betriebsrat die Entscheidungen nicht verhindern kann, er wird aber über diese Maßnahmen unterrichtet und entscheidet über die Folgen mit.

Wann hat der Betriebsrat ein Informationsrecht?

Rechtzeitig erfolgt eine Information, wenn sie bewirkt, dass der Betriebsrat auf die Entscheidung des Arbeitgebers noch Einfluss nehmen kann. Umfassend ist eine Information, wenn sie so vollständig ist, dass der Betriebsrat seinen gesetzlichen Aufgaben nachkommen kann.

Wann hat der Betriebsrat ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht?

Eingeschränkte Mitbestimmung bedeutet, dass der Personalrat Maßnahmen der Dienststelle nur ablehnen darf, wenn er sich innerhalb eines bestimmten Versagungskatalogs bewegt (§ 77 BPersVG). Der eingeschränkten Mitbestimmung unterliegen auch die Personalangelegenheiten der Beamten.

Wie kann der Betriebsrat bei Einstellungen mitwirken?

Der Betriebsrat ist vor jeder Einstellung vom Arbeitgeber zu unterrichten. Ihm sind die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Bevor es zur Einstellung kommt, ist die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.

Bei welchen betrieblichen Maßnahmen hat der Betriebsrat nur ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht?

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Vereinfacht gesagt hat der Betriebsrat damit ein Mitbestimmungsrecht bei Kurzarbeit und bei Überstunden.

In welchen Bereichen hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht?

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist auch dann zu beachten, wenn der Arbeitgeber in Eilfällen – zum Beispiel Anordnung von Mehrarbeit im Falle von Maschinenausfällen – nur eine vorläufige Anordnung treffen will. Lediglich in Notfällen entfällt das Mitbestimmungsrecht.

Was tun wenn der Betriebsrat einer Einstellung nicht zugestimmt?

Wird eine Einstellung durch den Betriebsrat abgelehnt, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, dass die Zustimmung zur Einstellung durch das Arbeitsgericht ersetzt wird (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Das Arbeitsgericht prüft dann, ob der Widerspruch des Betriebsrats rechtens war oder nicht.

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