Wann kann ich Kindergeld ruckwirkend beantragen?

Wann kann ich Kindergeld rückwirkend beantragen?

Es ist möglich, Kindergeld rückwirkend zu beantragen. Zu viel Zeit sollten Sie sich allerdings nicht lassen, denn zum 1. Januar 2018 wurde die nachträgliche Auszahlung stark gekürzt. Umso wichtiger ist es, Ihre Ansprüche und die gesetzlichen Fristen zu kennen.

Wie entsteht der Anspruch auf Kindergeld?

Umso wichtiger ist es, Ihre Ansprüche und die gesetzlichen Fristen zu kennen. Der Anspruch auf Kindergeld entsteht automatisch mit der Geburt eines Kindes und gilt für die Eltern oder Erziehungsberechtigten, sofern sie einen Wohnsitz in Deutschland haben oder dort steuerpflichtig sind.

Was ist eine Gesetzesänderung für Kindergeld?

Grund ist eine Gesetzesänderung, die Betrugs- und Missbrauchsfälle verhindern soll. Derzeit kann Kindergeld noch innerhalb der allgemeinen Verjährung, der Festsetzungsfrist von vier Jahren, rückwirkend beantragt werden.

Wann kommt es zu einer Unterbrechung bei der Kindergeldzahlung?

Damit es nicht zu einer Unterbrechung bei der Kindergeldzahlung kommt, sollten Eltern die geforderten Nachweise und Bescheinigungen rechtzeitig bei der Familienkasse einreichen. Erforderlich ist dies vor allem dann, wenn ein Kind älter als 18 Jahre ist.

Wie teilen sie ihren Anspruch auf Kinderzuschlag mit ihrer Familienkasse?

Das Kind, für das Sie Kinderzuschlag erhalten, heiratet oder geht eine Lebenspartnerschaft ein. Teilen Sie Veränderungen, die wichtig für Ihren Anspruch auf Kinderzuschlag sind, Ihrer Familienkasse per Formular-Vordruck mit. Bitte laden Sie den Vordruck herunter, füllen Sie ihn aus und schicken Sie ihn per Post an Ihre zuständige Familienkasse.

Wann erhalten sie Kindergeld oder Kinderzuschlag?

In der Regel erhalten Sie Kindergeld beziehungsweise Kinderzuschlag, bis Ihr Kind 18 Jahre alt, also volljährig ist. In diesem Zeitraum können sich Ihre Lebensumstände oder Familienverhältnisse ändern. Weil sich manche Änderungen auf Ihren Anspruch oder die Höhe des Kindergeldes auswirken können, müssen Sie Ihrer Familienkasse darüber informieren.

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