Wann kann man ein AOSF Verfahren einleiten?
bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht. (2) Ein Verfahren wird nur dann eröffnet, wenn die Schule dargelegt hat, dass sie alle ihre Fördermöglichkeiten ausgeschöpft hat.
Wer leitet AO SF Verfahren ein?
Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs erfolgt durch die Erziehungsberechtigten über die allgemeine Schule oder in begründeten Ausnahmefällen durch die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten.
Wie erhält ein Kind sonderpädagogischen Förderbedarf?
Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in NRW in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen. In der Regel stellen die Eltern über die allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.
Wer kommt in die Förderschule?
An der Förderschule werden Kinder unterrichtet, die aufgrund geistiger oder körperlicher Beeinträchtigungen einen gesonderten Förderbedarf haben. Die Schüler werden je nach Art und Ausmaß ihrer Beeinträchtigung oder Erkrankung individuell unterstützt und betreut.
Wer entscheidet innerhalb eines ao-SF Verfahrens über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort?
Die Entscheidung über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkt und Förderort wird von der Schulaufsichtsbehörde getroffen. Nach der Entscheidung über den Förderort melden die Eltern ihr Kind bei der benannten Schule oder bei einer der benannten Schulen an, soweit es diese Schule nicht bereits besucht.
Was ist das AO-SF Verfahren?
In diesem Verfahren wird ermittelt, ob ein Kind auf- grund seiner Gesamtentwicklung in der Grundschule, im Gemeinsamen Unterricht in der Grundschule oder in einer Förderschule angemessen gefördert werden kann oder ob aus erheblichen gesundheitli- chen Gründen eine Zurückstellung vom Schulbesuch in Betracht kommt.