Wann klagt der Staatsanwalt an?

Wann klagt der Staatsanwalt an?

Anklage (auch öffentliche Klage genannt) wird in einem Strafverfahren von der Anklagebehörde (in vielen Staaten die Staatsanwaltschaft) erhoben, wenn nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ein hinreichender Tatverdacht besteht, dass ein Beschuldigter eine strafbare Tat begangen hat.

Wann kann ein Staatsanwalt Anklage erheben?

Eine Anklage wird erhoben, wenn ein Staatsanwalt nach dem Abschluss eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu der Einschätzung gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung höher ist als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs (sog. hinreichender Tatverdacht).

Wann Prozess nach Anklageschrift?

Erhebt die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren Anklage, so wird diese dem Gericht zugestellt. Mit Eingang der Anklageschrift beginnt das sog. Zwischenverfahren. Der einst Beschuldigte ist sodann „Angeschuldigter“, bis über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden worden ist.

Wann kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellen?

Liegen keine ausreichenden Beweismittel vor, kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren bereits zu diesem Zeitpunkt einstellen. Auch der Verteidiger eines Beschuldigten kann nach Akteneinsicht im Strafverfahren dessen Einstellung beantragen. Die zweite Option stellt der Erlass von einem Strafbefehl dar.

Wie hält die Staatsanwaltschaft Beweise zusammen?

Sind alle Beweise zusammengetragen, hält die Staatsanwaltschaft den Schlussvortrag, in welchem in aller Regel eine konkrete Strafe für den Angeklagten gefordert wird. Ist der Staatsanwalt von dessen Unschuld überzeugt, kann auch ein Antrag auf Freispruch erfolgen. Im Anschluss kommt der Verteidiger zu Wort.

Ist die Schuld des Angeklagten nicht bewiesen?

Ist für das Gericht eine Schuld des Angeklagten nicht bewiesen, kommt auch ein Freispruch im Strafverfahren in Betracht. Nach der Urteilsverkündung können noch Rechtsmittel im Strafverfahren eingelegt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Angeklagte mit dem Strafmaß nicht einverstanden ist.

Wie würdigt der Staatsanwalt das Ergebnis der Hauptverhandlung?

Gemäß § 258 I StPO hat der Staatsanwalt nach Schluss der Beweisaufnahme das Wort. In seinem Schlussvortrag würdigt der Staatsanwalt das Ergebnis der Hauptverhandlung. Anders als beim Strafurteil stellt der Staatsanwalt das Ergebnis nicht an den Anfang, sondern führt zu diesem Ergebnis hin. Der Schlussvortag wird untergliedert in:

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