Wann liegt ein Fernabsatzgeschaeft vor?

Wann liegt ein Fernabsatzgeschäft vor?

Bei einem Fernabsatzgeschäft handelt es sich gem. § 312c BGB um einen Verbrauchervertrag über die Lieferung von Waren oder (Finanz-)Dienstleistungen, welcher ausschließlich unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt, also etwa per Telefon, Fax, Brief oder E-Mail.

Was versteht das BGB unter einem Fernabsatzvertrag?

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den …

Welche Informationspflicht hat der Verkäufer?

Der Verkäufer hat bereits vor dem eigentlichen Vertragsabschluss erhebliche Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher (§ 312d BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB), hierzu zählen vor allem: die Identität des Verkäufers samt dessen Geschäftsanschrift. Liefertermin und vom Verkäufer akzeptierte Zahlungsweisen.

Wann gibt es kein Widerrufsrecht?

Nicht für jede Ware gilt das Widerrufsrecht. Besonderheit bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen: Haben Sie die Leistung oder Ware sofort bekommen und bezahlt gibt es kein Widerrufsrecht, wenn Sie 40 € oder weniger dafür ausgegeben haben.

Welche Punkte unterliegen der Informationspflicht?

die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen. die Identität und Kontaktdaten des Unternehmers. den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen einschließlich sämtlicher Steuern und Abgaben sowie eventueller Zusatzkosten (zum Beispiel Fracht-, Liefer- oder Versandkosten)

Welche Pflichten hat der Verkäufer bei einem Fernabsatzgeschäft?

3. Informationspflichten der Anbieter

  • die vollständige Anschrift des Unternehmers.
  • die wesentlichen Merkmale der angebotenen Waren oder Dienstleistungen.
  • der Preis einschließlich aller Steuern, Versand- und Lieferkosten.
  • das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes nach §§ 355, 356 BGB.
  • Liefervorbehalte.

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