Wann müssen zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen?
Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen prüft das Gericht von Amts wegen und in jedem Verfahrensstadium. Sind diese erfüllt, so muss das Gericht zur Sache entscheiden; sind sie nicht erfüllt, darf das Gericht keine Sachentscheidung treffen und muss die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abweisen, vgl. Art.
Wann muss Klage zulässig sein?
Eine Klage ist zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen (= Sachurteilsvoraussetzungen) vorliegen. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen stets von Amts wegen (vgl. § 56 ZPO).
Wann besteht kein Rechtsschutzbedürfnis?
jemand grundlos Klage gegen seinen Nachbarn, nur um ihn zu nerven, so ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben. Auch wenn eine Klage ungeeignet ist, den gewünschten Erfolg zu erzielen, liegt kein Rechtsschutzbedürfnis vor.
Wann ist eine Klage begründet ZPO?
Eine Klage ist begründet, wenn die zugrunde gelegten Tatsachen den Klageantrag rechtfertigten. Damit sie letztlich erfolgreich ist, muss sie allerdings auch zulässig sein.
Was sind echte Prozessvoraussetzungen?
Die Echten Prozeßvoraussetzungen ohne deren Vorliegen ein Prozeß gar nicht beginnt, d.h. die Klageschrift nicht zugestallt wird. Die bloßen Sachentscheidungsvoraussetzungen, bei deren Fehlen keine Sachentscheidung erfolgt, sondern ein klageabweisendes Prozeßurteil.
Ist die Klage zulässig?
Lösung: Die Klage ist zulässig, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, d.h. die (allgemeinen und besonderen) Prozeßvoraussetzungen gegeben sind und keine Prozeßhindernisse gegeben sind.
Wann prüft man allgemeines rechtsschutzbedürfnis?
Gem. § 43 Abs. 1 VwGO ist Zulässigkeitsvoraussetzung der allgemeinen Feststellungs- sowie der Nichtigkeitsfeststellungsklage, dass der Kläger ein „berechtigtes Interesse“ an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses bzw. der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts hat.