Wann muss die Endabrechnung ausgezahlt werden?
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ebenfalls eine Lohnabrechnung (= Endabrechnung) auszufolgen. Die Fälligkeit der Abrechnung ist grundsätzlich der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wann darf der Arbeitgeber unbezahlt freistellen?
Einen allgemeinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung gibt es nicht. Mit seinem Arbeitsvertrag hat sich der Arbeitnehmende verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Die unbezahlte Freistellung liegt allein im Ermessen des Arbeitgebers; sie kann nur im Einvernehmen mit diesem genommen werden.
Wann darf der Arbeitgeber beurlauben?
Es müssen trifftige Gründe für eine Beurlaubung vorliegen, da ein Arbeitnehmer ein einklagbares Recht auf Beschäftigung hat. Der Arbeitgeber muss also angeben, warum eine Beurlaubung erfolgt. Eine Beurlaubung ist bei schwerwiegenden Verdachtsmomenten (Unterschlagung, Verrat von Betirebsgeheimnissen usw.)
Ist der Lohn für den Arbeitnehmer fällig?
Sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag keine andere Regelung hinsichtlich der Fälligkeit – also wann das Gehalt auszuzahlen ist – getroffen haben, gilt die gesetzliche Regelung des § 614 BGB, so dass der Lohn für die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erst nach Ablauf des zurückliegenden Kalendermonats fällig wird.
Wie ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn zu zahlen?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gem. § 611 BGB sowie aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrages verpflichtet, dem Arbeitnehmer den ihm zustehenden Lohn zu zahlen.
Ist der Lohn nur teilweise gezahlt?
Wenn der Lohn nur teilweise gezahlt wird. Auch das kommt vor: Der Arbeitnehmer zahlt den Lohn nur teilweise. Das kann ebenfalls angemahnt werden, theoretisch ist auch eine Klage denkbar. Eine solche ist jedoch nicht immer sinnvoll, falls der Arbeitgeber generell noch zahlt.
Ist ohne Arbeit kein Lohn zu zahlen?
Es gilt also das Prinzip: Ohne Arbeit kein Lohn. Von diesem Prinzip gibt es jedoch Ausnahmen und in den folgenden Fällen gilt, dass der Lohn auch ohne Erbringung der Arbeitsleistung zu zahlen ist: Annahmeverzug des Arbeitgebers, § 293 ff. BGB