Wann muss man bei der Polizei DNA abgeben?
In einem bereits laufenden Strafverfahren ist die DNA-Untersuchung für jede Art von Straftat zulässig. Dabei muss die Maßnahme zur Erforschung eines konkreten Sachverhalts erforderlich sein. Bei Gefahr im Verzug darf allerdings die Staatsanwaltschaft oder die Polizei selbst die DNA-Entnahme anordnen.
Hat jeder Fingerabdrücke bei der Polizei?
Ja, die Polizei nimmt von jedem Täter die Fingerabdrücke. Das Bundeskriminalamt in Wiesbaden verfügt über eine ständig anwachsende Datei im so genannten „automatisierten Fingerabdruck- Identifizierungssystem“ kurz „AFIS“ genannt.
Was sind die Rechtsgrundlagen für die DNA-Untersuchung?
Rechtsgrundlage für die DNA-Untersuchung sind die §§ 81a bis 81h Strafprozessordnung (StPO). Die DNA-Analyse kann im Strafverfahren zu zwei Zwecken angeordnet werden: Die §§ 81e und 81f StPO regeln die Zulässigkeit der DNA-Analyse in einem bereits laufenden Strafverfahren.
Was gilt für die Anordnung der DNA-Entnahme?
Grundsätzlich gilt für die Anordnung der DNA-Entnahme der Richtervorbehalt, d. h. es muss ein richterlicher Beschluss vorliegen. Bei Gefahr im Verzug darf allerdings die Staatsanwaltschaft oder die Polizei selbst die DNA-Entnahme anordnen.
Warum sollte man einen solchen DNA-Test unterziehen?
Verdacht eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person, richterlicher Beschluss. Das bedeutet, dass niemand verpflichtet ist, sich einem solchen DNA-Test zu unterziehen. Man sollte immer bedenken, dass zunächst sämtliche Daten gespeichert werden.
Wie kann die DNA-Analyse im Strafverfahren angeordnet werden?
Die DNA-Analyse kann im Strafverfahren zu zwei Zwecken angeordnet werden: Die §§ 81e und 81f StPO regeln die Zulässigkeit der DNA-Analyse in einem bereits laufenden Strafverfahren. Dabei soll festgestellt werden, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt.