Wann objektive Zurechnung?

Wann objektive Zurechnung?

Definition: Objektiv zurechenbar Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn die Handlung/das Unterlassen eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese Gefahr in tatbestandskonformer Weise in dem Erfolg niedergeschlagen hat.

Warum gibt es Kausalität und objektive Zurechnung?

Zurechnung ist normatives Korrektiv der Äquivalenztheorie. Zweck: „Unrecht“ von „Unglück“ zu scheiden; Kausalität zwischen Handlung und Erfolg reicht allein nicht aus, sondern der Erfolg muß dem Täter auch als „sein Werk“ obj. (iGz subjektiv = Vorsatz) zugerechnet werden können.

Wann kann objektive Zurechnung fehlen?

Fehlender Schutzzweckzusammenhang: Die Zurechnung ist ausgeschlossen, wenn der Erfolg außerhalb des Schutzbereiches der Sorgfaltsnorm liegt. (Was soll die Norm schützen?) 3. Rechtmäßiges Alternativverhalten: Der Erfolg ist nicht zurechenbar, wenn er auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre.

Wann ist die Kausalität zu prüfen?

Für die Kausalität genügt es, wenn die Handlung den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs beschleunigt hat. Daneben ist auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt abzustellen; d.h. hier Tod durch den Schuß. Beispiel: A hindert B daran, den ertrinkenden C zu retten.

Wann prüft man die Kausalität?

Die Kausalität im Strafrecht (Strafrecht) Um entscheiden zu können, ob eine Person sich wegen einer bestimmten Handlung strafbar gemacht hat, muss geprüft werden, ob der Tatbestand der in Betracht kommenden Norm vorliegt und der Täter rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.

Wann entfällt die Kausalität?

Die Kausalität entfällt bei atypischen Verläufen. Demnach ist eine Handlung nur dann Ursache des Erfolges, wenn sie allgemein und erfahrungsgemäß dazu geeignet war, den Erfolg herbeizuführen. Die Äquivalenztheorie ist zwar h.M., jedoch ist sie sehr weitreichend.

Warum prüft man objektive Zurechnung?

Nach der sog. Risikoerhöhungslehre soll der objektive Tatbestand bereits dann erfüllt sein, wenn der Täter durch seine Handlung die Gefahr des Erfolgseintritts erhöht hat. Es ist im Rahmen der Fahrlässigkeit bei der objektiven Zurechenbarkeit also auch die objektive Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zu prüfen.

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