Wann setzt man einen Testamentsvollstrecker ein?
Wenn Sie fürchten, dass Ihre Erben nach Ihrem Tod in Streit geraten könnten, sollten Sie einen Testamentsvollstrecker benennen. Dasselbe Vorgehen bietet sich an, wenn Sie ein Unternehmen vererben, Ihre Erben minderjährig sind oder es sich um einen Menschen mit Behinderung handelt. Person des Testamentsvollstreckers.
Wie geht ein Testamentsvollstrecker vor?
Der Testamentsvollstrecker wird kontrolliert durch den Erben, gegebenenfalls die Miterben, wenn er selbst Erbe geworden ist. Er hat den Erben unverzüglich ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, so dass die Erben mitverfolgen können, wie der Nachlass gemäß den Anordnungen des Erblassers verteilt wird.
Wer trägt die Kosten des testamentsvollstreckers?
Wer muss den Testamentsvollstrecker bezahlen? § 2221 BGB regelt nicht, wer die Testamentsvollstreckervergütung zu zahlen hat. Fehlt in der letztwilligen Verfügung diesbezüglich eine Erblasseranordnung, haben die Erben als Gesamtschuldner die Zahlung aus dem Nachlass zu leisten.
Wie kann ein Willensvollstrecker die Teilung durchführen?
Sind sich alle Erben einig, so ist der Willensvollstrecker verpflichtet, den Wünschen der Erben nachzukommen. Bahnen sich Erbstreitigkeiten an, so kann der Willensvollstrecker die Teilung des Nachlasses gerichtlich durchsetzen. Darf ein Willensvollstrecker die Teilung durchführen?
Wer kann als Willensvollstrecker eingesetzt werden?
Als Willensvollstrecker können Freunde, Bekannte, Verwandte, Wunscherben oder gar eine juristische Person (Firma) eingesetzt werden, denn das Gesetz kennt nur die eine Bestimmung der Handlungsfähigkeit und setzt dabei keine besonderen Fähigkeiten voraus.
Wie genau werden die Willensvollstrecker benannt?
Nochmal genau benannt werden die Willensvollstrecker Aufgaben und Kompetenzen in Art. 518 ZGB. Der Willensvollstrecker hat bei all seinen Aufgaben einen großen Handlungsspielraum und ist nicht verpflichtet, Anweisungen der Erben Folge zu leisten.
Was darf der Willensvollstrecker unterliegen?
Der Willensvollstrecker darf keiner Interessenskollision unterliegen, die Tatsache, dass er Erbe ist, genügt hierzu aber nicht. Entscheiden Sie sich für Erbplaner.ch und Sie können Ihren Willensvollstrecker ganz einfach definieren und festhalten. 1.