Wann vierteljährliche lohnsteueranmeldung?
Die Abgabefrist für die quartalsweise Abrechnung endet immer am 10. Tag des Folgemonats. Somit wird die Lohnsteueranmeldung immer zu nachfolgenden Terminen fällig: am 10.4./10.7./10.10./10.1.. Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteueranmeldung wird nicht gewährt.
Was ist eine vierteljährliche Verdiensterhebung?
In der Vierteljährlichen Verdiensterhebung werden die Anzahl der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer/innen, ihre bezahlten Arbeitsstunden (nicht von geringfügig Beschäftigten) und ihre Bruttoverdienstsummen erfragt.
Wann muss die lohnsteueranmeldung abgegeben werden?
Die Lohnsteuer-Anmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums abgegeben werden. das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 EUR betragen hat.
Bis wann muss die lohnsteueranmeldung abgegeben werden?
Letzter Termin für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer ist jeweils der 10. des Monats, der auf den abgeschlossenen Anmeldezeitraum folgt. Bei einem jährlichen Rhythmus ist es demzufolge der 10. Januar.
Wer muss eine verdiensterhebung machen?
Vierteljährliche Verdiensterhebung Auskunftspflichtig sind die Inhaber/innen oder Leiter/innen. Hat ein Arbeitgeber mehrere Niederlassungen oder Betriebsstätten (beides wird im Folgenden als »Betriebe« bezeichnet), so ist nur für jene Betriebe Auskunft zu geben, welche die Statistischen Ämter ausgewählt haben.
Was ist eine verdienststrukturerhebung?
In der Verdienststrukturerhebung werden Daten zu Verdiensten erfasst. Sie sind untergliedert nach Wirtschaftszweigen und persönlichen Angaben über die Arbeitnehmer wie Geschlecht, Geburtsjahr, die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit, Beruf und Ausbildungsabschluss.
Wann lohnsteueranmeldung jährlich?
Wann ist die jährliche Lohnsteuer fällig?
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die im Anmeldungszeitraum einbehaltene (individuelle) und von ihm zu tragende (pauschale) Lohnsteuer bis zum 10. des Folgemonats an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Bei verspäteter Zahlung der Lohnsteuer erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag.