Wann wird das Deliktsrecht angewandt?

Wann wird das Deliktsrecht angewandt?

Das Deliktsrecht, richtiger Recht der unerlaubten Handlungen, ist in den §§ 823 bis 852 BGB geregelt. Es dient hauptsächlich der Begründung von Schadensersatzansprüchen in Fällen, bei denen zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis besteht.

Wann liegt eine Eigentumsverletzung vor?

Eine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 I BGB liegt jedenfalls dann vor, wenn auf die körperliche Substanz der Sache eingewirkt und sie beschädigt oder zerstört wird. 1 BGB dem Eigentümer die Befugnis verleiht, „mit der Sache nach Belieben [zu] verfahren“.

Wann liegt eine Rechtsgutverletzung vor?

Als geschützte Rechtsgüter können konkret genannt werden: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Mit dem § 823 BGB wird also der Einzelne und sein Recht an Sachen geschützt. Eine Verletzung des Rechtsguts Leben liegt dann vor, wenn ein Mensch getötet wird.

Wie kann man eine unerlaubte Handlung geltend machen?

Bei einer unerlaubten Handlung, die zu einer Körperverletzung führt, kann der Geschädigte die entstandenen Kosten (bspw. Rettungs- oder Therapiekosten) sowie die Nachteile, die aus der allfälligen Arbeitsunfähigkeit (Verdienstausfall) entstehen, geltend machen (Art. 46 Abs. 1 OR).

Was ist der Schaden für eine unerlaubte Handlung?

Für die unerlaubte Handlung wird der Schaden gemäss der Differenzhypothese berechnet. Der Schaden entspricht somit der Differenz zwischen dem gegenwärtigen und somit tatsächlichen Vermögensstand sowie dem hypothetischen Vermögensstand, welcher ohne das schädigende Ereignis vorliegen würde ( BGE 132 III 359 E. 4 ).

Ist der ärztliche Eingriff unerlaubt?

Der ärztliche Eingriff ist eine unerlaubte Handlung, sobald er nicht durch die Einwilligung des Patienten gedeckt ist. Deshalb können hieraus auch bei fehlerhaften Behandlungen Ersatzansprüche gegen die Ärzte erwachsen.

Was ist eine unerlaubte Handlung oder ein Delikt?

Eine unerlaubte Handlung oder ein Delikt liegt vor, wenn jemand rechtswidrig (Rechtswidrigkeit) und schuldhaft (Schuld) ein absolutes Recht (im subjektiven Sinne) eines anderen (zum Beispiel dessen Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum) verletzt und ihm dadurch einen Schaden zufügt (§ 823 Abs.

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