Wann wurde das VwVfG erlassen?
Der Entwurf des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 18. Juli 1973 griff dann die weitere Rechtsentwicklung auf – darunter auch Kodifikationen im Ausland, soweit diese auf die verfassungsrechtliche Lage in der Bundesrepublik übertragbar waren – und trat zum 1. Januar 1977 in Kraft.
Wann Ermächtigungsgrundlage?
Ermächtigungsgrundlage beim Verwaltungsakt Jede Maßnahme einer Verwaltungsbehörde, vor allem ein Verwaltungsakt, darf nur aufgrund einer gesetzlichen Rechtsgrundlage durchgeführt werden. Wäre dies nicht der Fall, so würde der Staat gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes verstoßen.
Können Rechtsverordnungen Ermächtigungsgrundlage sein?
Der Erlass von Rechtsverordnungen wird gemäß Art. 80 GG sowie Art. 82 GG geregelt und bedarf der Einhaltung verschiedener Vorschriften. Ermächtigungsgrundlage ist als „Vorbehalt eines Gesetzes zu verstehen, welches die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt und begrenzt.
Was ist die Aufgabe des Gemeinderats in Großstädten?
Angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit selbst in Großstädten ist es daher Aufgabe des Gemeinderats, durch den Erlass von allgemeinen Richtlinien die Grundsätze festzulegen, nach denen Bewerber zu Jahrmärkten und Volksfesten zugelassen oder von einer Zulassung ausgeschlossen werden.
Was sind die Konzepte der zentralen Verwaltung?
Bei der Verteilung der Verwaltungsaufgaben existieren vier Konzepte. Zentralisation bedeutet, dass die mittleren und die oberen Ebenen der direkten, unmittelbaren Verwaltung, beispielsweise die Ministerien, die Aufgaben der Verwaltung übernehmen. Das könnten beispielsweise Kreisverwaltungen sein, Gemeindeverwaltungen.
Was ist die Zuständigkeit einer Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts?
Die danach zuständige Behörde ist rechtlich zugleich verpflichtet, die ihr zugewiesene Aufgabe wahrzunehmen. Entsprechend dieser Vorschriften ist die Zuständigkeit einer Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts im Wesentlichen
Wie ist der Ablauf des Verwaltungsverfahrens geregelt?
Der Ablauf des Verwaltungsverfahrens ist im Regelfall des § 10 S. 1 VwVfG an keine bestimmte Form gebunden. Vielmehr ist es im öffentlichen Interesse an Beschleunigung und Kostenersparnis „einfach, zweckmäßig und zügig“ durchzuführen, siehe § 10 S. 2 VwVfG.