Wann zum RAV gehen?
Wenn Sie ohne Unterbruch Taggelder beziehen wollen, müssen Sie sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit beim RAV anmelden. Das erste Taggeld wird erst nach einer gewissen Wartezeit ausgerichtet. Die Zahl der Wartetage hängt von Ihrer finanziellen und familiären Situation ab.
Was muss man beim RAV machen?
Für die Anmeldung auf dem RAV nehmen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- AHV-Ausweis / Sozialversicherungsausweis.
- Identitätskarte, Pass oder Ausländerausweis.
- Komplettes Bewerbungsdossier (Lebenslauf, Arbeitszeugnisse, Diplome etc.)
- Kopie des letzten Arbeitsvertrags.
- Kopie des Kündigungsschreibens.
Wie melde ich mich beim RAV ab?
Sie müssen sich schriftlich abmelden, und zwar möglichst schnell. So können Sie verhindern, dass die Rahmenfrist für den Taggeldbezug zu laufen beginnt. Sobald die Frist läuft, kann sie nicht mehr gestoppt werden, selbst wenn Sie auf Arbeitslosentaggelder verzichten. Die Bezugsfrist dauert 2 Jahre.
Bei welchem RAV muss ich mich anmelden?
Informieren Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde, wo Sie Ihre Arbeitslosigkeit melden müssen: bei der Wohngemeinde oder beim zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Die Anmeldung muss persönlich und spätestens am ersten Tag erfolgen, für den Sie Leistungen der Arbeitslosenkasse beanspruchen möchten.
Soll ich mich beim RAV anmelden?
Die Arbeitslosigkeit muss persönlich gemeldet werden – je nach Kanton entweder bei der Wohngemeinde oder beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Melden Sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen.
Wann zahlt RAV nicht?
Zwar wird der Zwischenverdienst abgezogen, doch spart man damit Taggelder für später auf. Denn Taggelder werden nicht unbegrenzt gezahlt, sondern maximal 400 Tage lang. Und auch das nur, wenn man in den letzten 2 Jahren vor Bezug des ersten Taggeldes mindestens 12 Monate lang angestellt tätig war.
Welche Stelle muss ich annehmen?
„Es muss jedes zumutbare Beschäftigungsangebot angenommen werden“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Wann eine Stelle zumutbar ist, ist im Sozialgesetzbuch (SGB III §140) genau geregelt.